1. Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312). 2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen...