Entscheidungsdatum: 24.01.2017
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob im Tenor eines Urteils, mit dem das Bestehen eines Anspruchs aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs festgestellt wird, zugleich auszusprechen ist, in welcher Höhe hinsichtlich des fiktiven Schadensersatzanspruchs ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten zu berücksichtigen ist. Der Rechtsprechung des erkennenden Senats lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf die Höhe des fiktiven Schadensersatzanspruchs allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs betrifft (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 10; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 497/15, juris). Ein etwaiges Mitverschulden des Versicherten wirkt sich - als einer unter mehreren Gesichtspunkten - wiederum unmittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus und hat für den Aufwendungsersatzanspruch wie andere, den fiktiven Schadensersatzanspruch betreffende Umstände allein mittelbare, auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Bedeutung. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, dass die auf den fiktiven Schadensersatzanspruch bezogene Mitverschuldensquote nicht in den Tenor aufzunehmen ist, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weitere Auf-wendungen zu ersetzen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000,00 €
Galke |
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von Pentz |
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Offenloch |
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Roloff |
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Müller |
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