Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437; vom 23. Mai 2012, VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 und vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146).