Entscheidungsdatum: 02.02.2017
Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 2016 wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381). Nach Klärung dieser Rechtsfrage wäre die Revision trotz des nunmehr fehlenden Zulassungsgrundes dann zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 mwN; vgl. auch BVerfG, WM 2013, 15 f). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts drohte die Zwangsvollstreckung wegen der verjährten Zinsen nicht ernstlich. Der Klägerin geht es ausschließlich darum, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück hinauszuzögern.
Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser |
|
Lohmann |
|
Pape |
|
Schoppmeyer |
|
Meyberg |
|