Entscheidungsdatum: 24.01.2017
1. Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).
3. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2016 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2015 sowie zu deren Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Streitwert: bis 250.000 €
I.
Am 29. September 2007 wurde der Kläger durch einen Faustschlag des G. schwer verletzt. G. wurde unter Berücksichtigung einer geleisteten Zahlung in Höhe von 5.000 € zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 € sowie weiterer 12.059,84 € verurteilt. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss vom 5. August 2014 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des G. auf Zahlung des genannten Betrags sowie auf Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der Kläger nicht auf den Direktanspruch des § 115 VVG stützen könne. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2016 zugestellt worden.
Mit bei dem Berufungsgericht am 4. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger für die Berufung gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe unter Vorlage einer von seinem Betreuer unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Darlegung der beabsichtigten Berufungsbegründung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu vorgetragen, die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien von dem Betreuer ohne mögliche Rücksprache mit dem Kläger getätigt worden. Dieser befinde sich seit Anfang Januar und noch bis etwa Mitte Februar in einer psychiatrischen stationären Rehabilitation. Eine Kontaktaufnahme sei wegen der krankheitsbedingten Dekompensationsproblematik nicht gelungen. Aus diesem Grund hätten die Kosten für den erheblichen behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers nicht erfasst werden können.
Bereits mit Schreiben vom Vortag, dem 3. Februar 2016, hatte der Prozessbevollmächtigte bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers unter Hinweis auf die ablaufende Berufungsfrist um Erteilung der Deckungszusage für die Durchführung der Berufung gebeten. Diese hat der Versicherer am 19. Februar 2016 versagt, wobei er darauf hinwies, dass der Kläger eine begründete anwaltliche Stellungnahme veranlassen könne. Nachdem dieses Schreiben nach dem Vortrag des Klägers am 24. Februar 2016 bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangen war, hat dieser am gleichen Tag eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, worauf die Rechtsschutzversicherung am 10. März 2016 eine Deckungszusage erteilt hat.
Am gleichen Tag hat der Kläger Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er unter anderem vorgetragen, er sei seit dem schädigenden Ereignis nicht mehr in der Lage gewesen, am ersten Arbeitsmarkt Arbeit aufzunehmen. Er sei fortan zur Sicherung seines Lebensunterhalts von öffentlichen Hilfen abhängig. Den bisherigen Rechtsstreit habe er nur aufgrund der für die erste Instanz erfolgten Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers führen können, weil eine Einzahlung der notwendigen Gerichtskostenvorschüsse ihm aus eigenen Mitteln nicht möglich sei.
Am 30. März 2016 hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2016 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumten Fristen zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung.
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Fristen zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung einzuhalten. Zur sachgerechten Behandlung dieser Fristen sei es erforderlich gewesen, sogleich nach Zustellung des Urteils den Kläger und dessen Betreuer über das klageabweisende Urteil in Kenntnis zu setzen, das weitere Vorgehen zu klären und die begründete anwaltliche Stellungnahme für den Versicherer früher zu fertigen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristen wegen des stationären Aufenthalts oder der wirtschaftlichen Situation des Klägers nicht hätten eingehalten werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Bevollmächtigte des Klägers eine begründete anwaltliche Stellungnahme nicht früher gefertigt habe. Die Fristversäumungen beruhten nicht auf der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Klägers oder seinem gesundheitlichen Zustand, sondern auf der schuldhaft verzögerten qualifizierten anwaltlichen Stellungnahme.
b) Das kann die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags nicht rechtfertigen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2). Wer die Kosten eines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, aaO, Rn. 10). (Erst) wenn das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen ist, muss er mit der Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe rechnen.
bb) So liegt es hier. Mit der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers am 10. März 2016 entfiel das Hindernis der Bedürftigkeit, dessen Vorliegen der Kläger am letzten Tag der Berufungsfrist mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe und den dazu eingereichten Unterlagen dargetan hatte. Soweit die von dem Betreuer des Klägers ausgefüllte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken im Hinblick auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers aufweist, durfte der Kläger auch bei der fehlenden Berücksichtigung des Mehrbedarfs angesichts der zu erwartenden Verfahrenskosten darauf vertrauen, die Voraussetzungen der Bedürftigkeit dargetan zu haben.
cc) Der Kläger hat die Wiedereinsetzung sodann innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ordnungsgemäß beantragt und zugleich die versäumten Handlungen nachgeholt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozesskostenhilfeanträge nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Versicherung früher hätte erhalten können, nicht an. Soweit die Beklagte meint, der Kläger sei nicht im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bedürftig gewesen, weil er schuldhaft nicht mit der gebotenen Sorgfalt und dem gebotenen zeitlichen Nachdruck für eine Bestätigung des Deckungsschutzes Sorge getragen habe, verkennt sie, dass er nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats nicht dazu verpflichtet war, sich vor der Entscheidung über die Einlegung der Berufung um eine Deckungszusage zu kümmern und diese sodann ab dem 3. Februar 2016 ohne vermeidbare Verzögerungen eingeholt hat.
Galke |
|
Wellner |
|
Oehler |
|
Roloff |
|
Klein |
|