Entscheidungsdatum: 24.01.2017
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
I.
Die Parteien schlossen am 18. August 2009 - die Kläger als Verbraucher - drei Darlehensverträge über insgesamt 275.000 €. Den Darlehensverträgen waren jeweils gleichlautende Widerrufsbelehrungen folgenden Inhalts beigefügt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Ihre Klage auf Feststellung, dass die Darlehensverträge nicht mehr bestünden und die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen nur die nach Abzug sämtlicher von den Klägern an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form der marktüblichen Verzinsung der Nettodarlehenssumme schulden, außerdem auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, hilfsweise auf Rückzahlung der von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Herausgabe von Nutzungen und Feststellung, dass die nach dem 31. Dezember 2014 geleisteten Tilgungen der Kläger auf die streitgegenständlichen Darlehen auf die Restschuld der Darlehen angerechnet werden, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen (OLG Frankfurt/Main, BeckRS 2016, 07389).
II.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und ohne, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht, davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger ordnungsgemäß über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt.
a) Die Angabe der Widerrufsfrist mit "zwei Wochen" stand in Übereinstimmung mit § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF). Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) zugrunde lag, war hier der Fußnotenzusatz "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" mit der Einleitung "Bearbeitungshinweis:" versehen und damit deutlich an den die Belehrung erteilenden Mitarbeiter der Beklagten und nicht an die Kläger als Kunden gerichtet.
b) Eines Hinweises darauf, bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern könne jeder für sich seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, bedurfte es entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
c) Die Angaben zu den Widerrufsfolgen standen in Einklang mit den Angaben der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) und waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Belehrungsmusters ankäme, hinreichend deutlich (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 9).
d) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.
Auch der Gestaltungshinweis (10) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber die Verwendung dieser Hinweise freistellte, weil "die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann" (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises (10) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.).
Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB aF und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24).
Hier entsprachen die von der Beklagten verwandten Textbausteine - mit einem offensichtlichen Schreibversehen: "Pflicht zum Wertersatzpflicht" statt "Pflicht zum Wertersatz" und mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen bei der Sprecherperspektive - im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis (10) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF und waren hinreichend deutlich.
2. Weil das Begehren der Kläger in der Sache keinen Erfolg hat, kann hier dahinstehen, ob die Kläger mit ihren Hauptanträgen zulässig im Wege der Feststellungsklage gegen die Beklagte vorgehen konnten. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 aE). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen. Entsprechend wäre im Revisionsverfahren die das Feststellungsbegehren der Kläger sachlich zurückweisende Entscheidung des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten. Deshalb ist eine Zulassung der Revision auch nicht veranlasst, um zur Anwendung des § 256 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden weitere Maßgaben zu entwickeln.
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