Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 45/17
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Juli 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen A II. 2. c) aa) Nr. 1 bis 3 sowie bb) Nr. 1 bis 13 der Urteilsgründe (16 Einzeltaten) jeweils wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 614/16
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 22. November 2016, soweit es die Angeklagte betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte in den Fällen II. 2. und 4. der Urteilsgründe der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie in Fall II. 3. der Urteilsgründe der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 188/17
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 19/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2016, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 217/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 607/16
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 628/16
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2015 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, dass die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ entfällt und ein Monat der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 30/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2017 mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiter gehenden Schmerzensgeldforderung von einer Entscheidung abgesehen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 197/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 474/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2016 im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 186/17
Der Senat stimmt der Auffassung des vorlegenden Senats zu, wonach beim vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann. An entgegenstehender eigener Rechtsprechung hält er nicht fest.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 ARs 22/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 103/17
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rügen der Angeklagten D. (Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt H. vom 7. April 2016) und L. , die Strafkammer habe...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 355/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und I. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 2016 a) in den Gesamtstrafenaussprüchen sowie b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 536/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 452/16
Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015, NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11;...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AnwZ (Brfg) 26/16
Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 230/16