1. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN und vom 29. November 2016, X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). 2. Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der...