Entscheidungsdatum: 20.06.2017
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden der Betroffenen auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 1.552.626 €.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffene keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt.
1. Die von der Betroffenen als grundsätzlich angesehene Frage zur Antrags-befugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV lässt sich eindeutig beantworten. Danach kann der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweiterung auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG besteht kein sachlicher Grund. Dies würde sowohl der eindeutigen Definition des Begriffs des Letztverbrauchers in § 3 Nr. 25 EnWG als auch der gesetzlichen Einräumung der Antragsbefugnis in § 19 Abs. 2 StromNEV widersprechen.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde auch nicht aus der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739). Soweit diese für das zugrunde zu legende Netzentgelt auf eine Konzernbetrachtung im Sinne des § 15 AktG abstellt, wird damit lediglich die Frage geregelt, welche Strommengen und welche Netzentgeltanteile bei einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG Gegenstand einer individuellen Netzentgeltvereinbarung sind. Für die Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV besagt dies dagegen nichts.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sei nicht der kaufmännisch-bilanzielle, sondern der tatsächliche physikalische Strombezug maßgeblich. Dies steht zwar mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). Bei den Ausführungen des Beschwerdegerichts handelt es sich aber lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung, die von ihm weder im Rahmen der Ermessensüberprüfung noch an anderer Stelle aufgegriffen wird.
3. Schließlich zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die tatrichterliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler des Beschwerdegerichts auf. Dessen tatrichterliche Würdigung lässt einen entscheidungserheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen.
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