1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO (Entscheidung ohne Gründe) liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sei es, dass der Urteilspruch überhaupt nicht begründet worden ist, sei es, dass die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren ist. 2. NV: Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz (hier:...