Entscheidungsdatum: 09.11.2011
NV: Bei der Bemessung eines Verspätungszuschlages ist geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann .
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO im Einzelnen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind zum Teil nicht erfüllt, zum Teil liegen die gerügten Mängel nicht vor.
2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die von ihr sinngemäß formulierte Rechtsfrage, ob "bei Abgabe-Zusammenballung wie im angefochtenen Urteilsfalle jedenfalls eindeutig der repressive hinter dem präventiven Charakter zurückstehen" muss, "da andernfalls -fehlendes oder eingeschränktes Verschulden für die Folgejahre angenommen- eine jede Verspätung nach auch nur einem initial verspäteten Abgabejahr für die Folgejahre ein Verschulden für sich begründen würde", ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist geklärt, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung genannten Kriterien für die Bemessung eines Verspätungszuschlags grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2008 III B 160/07, BFH/NV 2009, 116). Hierbei sind insbesondere der Zweck des Zuschlags, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die sachgerechte Ermessensausübung hierzu durch das Finanzamt ist Sache des Einzelfalles und entzieht sich weitgehend allgemeiner Rechtsaussagen von grundsätzlicher Bedeutung.
3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung nachhaltig zu beeinträchtigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FG ist davon ausgegangen, dass sowohl die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2006 und 2007 als auch für die Vorjahre verspätet abgegeben wurden und der Hinweis darauf, sie habe wegen des "Bilanzenzusammenhangs" die Umsätze nicht früher ermitteln können, dies nicht entschuldige. Die Bestätigung der Verspätungszuschläge im Rahmen der Ermessensprüfung durch das FG nach mehrfachen Verspätungen und Schätzungen lässt daher nicht erkennen, weshalb das Vertrauen in die Rechtsprechung durch das Urteil beschädigt sein soll.
4. Weiter rügt die Klägerin zu Unrecht, dass das FG verfahrensfehlerhaft die Grenzen der Ermessensprüfung gemäß § 102 FGO überschritten habe. Allerdings darf das Gericht bei der Überprüfung eines Verspätungszuschlages nicht die allein maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1988 VII R 36/86, BFHE 152, 299). Hierzu wäre es Sache der Klägerin gewesen, substantiiert im Einzelnen vorzutragen, woran es fehlt.
5. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG lasse unbeachtet, dass eine seiner Entscheidungen "nach einer Überprüfung durch den BFH zu einer anders gelagerten Entscheidung im Hinblick auf die ermessensfehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens kommt, BFHE vom 8.12.1988, V R 169/83", ist ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder dargelegt noch erkennbar.