NV: Verweist eine Rechnung zum Leistungsgegenstand nur auf einen Beratungsvertrag, der seinerseits für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (Beratung hinsichtlich Beschaffung Kommanditkapitals, werbliche Aufbereitung des Fonds, Überwachung und Koordination des Vertriebs, Auswahl der Akquisitionsobjekte und Vorbereitung für die steuerliche Beratung) abgeschlossen wurde, ergibt sich aus dieser Bezugnahme keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes.