...Die Strafkammer führt selbst eine Reihe bedeutender Milderungsgründe zu Gunsten des 48-jährigen Angeklagten an, wie etwa sein Geständnis, fehlende Vorstrafen sowie die Umstände, dass die Polizeibehörden „jeweils wussten, wo sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug befand“ und die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und damit nicht in den Verkehr gelangt sind....