.... § 43 VwGO zu[steht], um gerichtlich feststellen zu lassen, dass Vorgaben in Äußerungen der zuständigen Behörden und/oder gemäß deren Verwaltungspraxis rechtmäßig sind, die im Falle der Nichtbefolgung zur Ablehnung des Antrags führe" und ob "dies speziell für Träger beruflicher Schulen [gilt], die in der Wartezeit für eine staatliche Anerkennung Religionsunterricht anbieten und durchführen müssen,...