Entscheidungsdatum: 03.06.2010
1. Bestimmt das Verwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Änderung eines Geldleistungsverwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Vorgaben ("Determinanten") für die Neuberechnung des Geldbetrages, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, in Rechtskraft.
2. Eine Rechtskraftwirkung der erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände und eine entsprechende Einschränkung des Umfangs der berufungsgerichtlichen Prüfung (§ 128 VwGO) setzt eine dem Gebot der Rechtsmittelklarheit genügende Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils voraus, aus der der Rechtsschutzsuchende eindeutig erkennen kann, ob er gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen kann oder muss.
3. Zur sachgerechten Tenorierung bei einem Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für die Anlegung von Gehwegen. Er ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das an eine kurze Abzweigung der F. Straße, der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße, angrenzt. Im Zuge des durch das Land Hessen vorgenommenen Ausbaus der F. Straße wurden auch deren Gehwege auf Kosten der insoweit die Baulast tragenden Beklagten ausgebaut. Hierfür zog die Beklagte den Kläger zu einer im Widerspruchsverfahren auf 5 549,07 € verringerten Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag heran. Dabei wurde der beitragsfähige Aufwand gemäß § 6 Satz 1 der Straßenbeitragssatzung (StBS) der Beklagten auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt.
Mit seiner Klage machte der Kläger zahlreiche Einwände geltend: Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab der Grundstücksfläche sei nicht anwendbar, weil durch die Ausbaumaßnahme auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen würden mit der Folge, dass sich die Verteilung gemäß § 6 Satz 2 und 3 StBS nach der Geschossfläche richten müsse. Der Maßstab der Grundstücksfläche sei zudem nicht vorteilsgerecht und daher unwirksam, weil das Maß der zulässigen baulichen Nutzung der herangezogenen Grundstücke unterschiedlich sei. § 10 StBS sei unwirksam, weil darin der Geschossflächenmaßstab für den unbeplanten Innenbereich in einer Weise pauschaliert sei, die dem Maß der tatsächlich zulässigen baulichen Nutzung nicht entspreche. Der Gemeindeanteil sei zu niedrig angesetzt. Die Beklagte habe verschiedene weitere Grundstücke, u.a. die bereits erwähnten Außenbereichsgrundstücke, in die Verteilung einbeziehen müssen. Schließlich sei der beitragsfähige Aufwand überhöht, weil verschiedene Kostenpositionen nicht hätten einbezogen werden dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tenors seines Urteils den Vorausleistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und dem Kläger 2/5, der Beklagten 3/5 der Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als zwei Außenbereichsgrundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes hätten berücksichtigt werden müssen. Dies habe zur weiteren Folge, dass sich die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 6 Satz 3 StBS nach der Geschossfläche richte. Die übrigen vom Kläger erhobenen Einwendungen dagegen griffen nicht durch. Da die Ermittlung der zutreffenden Höhe der vom Kläger zu tragenden Vorausleistung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordere, werde von der in § 113 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, den angefochtenen Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben und es der Beklagten zu überlassen, den Vorausleistungsbetrag anhand der Vorgaben des Urteils neu zu berechnen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zwar zutreffend, soweit darin die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zurückgewiesen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber auch nicht zu beanstanden, dass sie die Veranlagung nach den Grundstücksflächen und nicht nach den Geschossflächen durchgeführt habe. Die beiden Außenbereichsgrundstücke seien bei der Abrechnung nicht zu berücksichtigen, da es insoweit wegen eines tatsächlichen Hindernisses auf Straßengrund, nämlich wegen eines zwei Meter breiten Grabens mit Böschung, an einer Inanspruchnahmemöglichkeit fehle. Es seien auch keine Grundstücke bevorteilt, die eine unterschiedliche Nutzung besäßen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer Abrechnung nach Geschossflächen ausginge, wäre der angefochtene Bescheid nicht gänzlich aufzuheben gewesen, sondern lediglich aufgrund einer durchzuführenden Vergleichsberechnung teilweise zu reduzieren.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat er zum einen das Urteil des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis zutreffend verteidigt, zum anderen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft; ergänzend hat er geltend gemacht, dass weitere Grundstücke in die Verteilung hätten einbezogen werden müssen. Nach einem rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, dass die erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers für die Berufungsentscheidung möglicherweise nicht mehr von Bedeutung sein könnten, hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens mit dem des erstinstanzlichen Klageverfahrens identisch sei. Eine Anschlussberufung sei weder erforderlich noch zulässig gewesen. Eine solche habe er schon deshalb nicht einlegen können, weil er durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert gewesen sei. Hilfsweise hätte die Berufungserwiderung mit Rücksicht auf die den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand umfassende Begründung vom Berufungsgericht als Anschlussberufung ausgelegt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil (KStZ 2009, 58) das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, infolge des auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Vorgehens des Verwaltungsgerichts seien diejenigen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides, die das Verwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen habe, in Rechtskraft erwachsen. Die zugelassene Berufung der Beklagten eröffne insoweit keine Möglichkeit zur Überprüfung dieser klägerischen Einwendungen. Angesichts des klaren Wortlauts des Antrags im Berufungserwiderungsschriftsatz liege auch keine Anschlussberufung des Klägers vor. Soweit das Verwaltungsgericht seinen Einwänden gefolgt sei, erweise sich dies als unzutreffend. Die in Rede stehenden Außenbereichsgrundstücke seien zu Recht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt geblieben, weil der Seitenwegegraben mit seiner Böschung ein mit verhältnismäßigem Aufwand nicht ausräumbares Hindernis darstelle, so dass es an einer verkehrssicheren Zugangsmöglichkeit fehle.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen §§ 128, 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil das Gericht den Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens zu Unrecht als eingeschränkt angesehen habe. Die Berufung gegen ein sog. Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO könne nicht auf einzelne Entscheidungselemente beschränkt werden, während andere in Rechtskraft erwüchsen. Eine solche Aufteilung der tragenden Gründe einer Entscheidung bei einem einheitlichen Streitgegenstand sei mit dem Zweck des § 121 VwGO, Rechtssicherheit zu schaffen, nicht vereinbar. Eine Erstreckung der Rechtskraft auf die tragenden Entscheidungsgründe beim Bestimmungsurteil setze mindestens eine Tenorierung voraus, welche die Verknüpfung des Tenors mit den ihn tragenden Entscheidungsgründen zweifelsfrei erkennen lasse, damit der Rechtsschutzsuchende erkennen könne, ob er gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen müsse. Jedenfalls habe der Verwaltungsgerichtshof bestimmte erstinstanzlich vorgetragene Einwände betreffend den anzuwendenden Verteilungsmaßstab zu Unrecht vom Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Gehe man von der Möglichkeit einer Rechtskraftwirkung hinsichtlich der erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände aus, hätte der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls den Berufungszurückweisungsantrag als Anschlussberufung auslegen oder den Kläger gemäß § 86 Abs. 3 VwGO rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass dieser sein Rechtsschutzziel nur im Wege einer ausdrücklich erklärten Anschlussberufung verfolgen könne. Noch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts seien sämtliche Einwendungen erschöpfend verhandelt worden. Zum Zeitpunkt des zu spät erteilten rechtlichen Hinweises sei die Frist für eine Anschlussberufung bereits abgelaufen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2008 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 die Berufung zurückzuweisen und seiner Anschlussberufung stattzugeben.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht. Es leidet an einem Verfahrensmangel (§ 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO), der zur Zurückverweisung des Rechtsstreits und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zwingt (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat von einer gemäß § 128 VwGO im Berufungsverfahren grundsätzlich stattfindenden vollumfänglichen Prüfung des Streitfalls (im Rahmen der Anträge) abgesehen. Er hat sich auf der Grundlage des auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten erstinstanzlichen Urteils an einer Überprüfung der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers gegen die geforderte Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag wegen einer insoweit angenommenen Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gehindert gesehen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof § 128 VwGO i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verletzt. Er hat - auf der Grundlage eines verfahrensfehlerhaften Vorgehens des Verwaltungsgerichts (1.) - selbst verfahrensfehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen (2.).
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs fußt auf einem in zweifacher Hinsicht verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Verwaltungsgerichts:
a) Sie beruht zum einen auf dem zu Unrecht auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Vorgehen des Verwaltungsgerichts. Dieses hätte die angefochtenen Bescheide nicht in vollem Umfang aufheben und die Neuberechnung der zutreffenden Höhe des Vorausleistungsbetrages nicht der Beklagten überlassen dürfen. Das Verwaltungsgericht hätte aufgrund seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln müssen, ob und ggf. in welcher Höhe die angefochtenen Bescheide zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags ("soweit") aufrechterhalten bleiben konnten (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206> = Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 3 S. 7 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 <153> = Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 45 Rn. 40). Das vom Verwaltungsgericht gewählte Vorgehen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Danach darf das Gericht die Errechnung des zutreffenden Betrages nur dann der Behörde überlassen, wenn die eigene Ermittlung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt und eine solche "Zurückverweisung" der Sache an die Behörde unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten - namentlich deren Interesse an einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung - zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen bei Erschließungsbeiträgen regelmäßig nicht erfüllt, weil sich in diesem Rechtsgebiet die richtige Höhe des Beitrags durchweg ohne weiteres aus dem Zahlenwerk in den dem Gericht vorliegenden Akten errechnen lässt oder vom Gericht unter Inanspruchnahme der Gemeinde ermittelt werden kann (Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288 <297> = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 110 S. 26). Für Straßenausbaubeiträge gilt im Grundsatz nichts anderes (siehe auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 9 B 2.08 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 32 Rn. 6 ff. zur Spruchreifmachung trotz Beurteilungsspielraums des Satzungsgebers bei der Bestimmung des Gemeindeanteils im Straßenausbaubeitragsrecht). Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Ermittlung der zutreffenden Höhe des Vorausleistungsbetrags - ggfs. anhand einer von der Beklagten anzufordernden Alternativberechnung - einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert oder ernsthafte Schwierigkeiten bereitet hätte, sind nicht ersichtlich.
b) Darüber hinaus leidet das erstinstanzliche Urteil - wie auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - an einer unklaren Tenorierung (Urteilsformel gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die mit den Gründen der Entscheidung nicht im Einklang steht. Nach dem Hauptausspruch des Tenors (Ausspruch zur Sache) hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben. Lediglich aus den Entscheidungsgründen (an deren Ende) wird deutlich, dass es ein sog. Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO treffen wollte. Im Übrigen kann - nur mittelbar - aus dem Kostenausspruch gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgeleitet werden, dass der Kläger - anders als es der Tenor in seinem Hauptausspruch nahelegt - nicht voll obsiegt hat. Diese Tenorierung ist zu beanstanden. Will das Gericht bei einer Anfechtungsklage gegen einen Geldleistungsverwaltungsakt von der Befugnis gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch machen, ist der Hauptausspruch des Tenors sachgerechter Weise wie folgt zu formulieren: "Der Bescheid des (...) vom (...) und der Widerspruchsbescheid des (...) vom (...) werden dahin geändert, dass der Betrag (... €) durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird" (vgl. auch Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 113 Rn. 42; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn. 14). War die Klage auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet oder folgt das Gericht den Einwänden des Klägers nicht in vollem Umfang, ist ergänzend zu tenorieren: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" (vgl. Gerhardt, a.a.O.). Eine solche Tenorierung, die das teilweise Unterliegen des Klägers und damit auch die für die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich erforderliche Beschwer des Klägers im Entscheidungstenor eindeutig zum Ausdruck bringt, ist schon wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit geboten. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot besagt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen. Der Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen muss klar vorgezeichnet sein. Das Gebot der Rechtsmittelklarheit richtet sich zwar in erster Linie an den Gesetzgeber im Rahmen von dessen Verpflichtung zur Ausgestaltung von Rechtsmitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Es hat aber auch Bedeutung für das Prozessieren der Gerichte und deren Verpflichtung, ihre Entscheidungen, insbesondere in ihrem Tenor, klar und eindeutig zu formulieren. Der Rechtsschutzsuchende - zumal wenn er nicht anwaltlich vertreten ist - darf nicht durch eine unklare Tenorierung in die Irre geführt oder im Ungewissen gelassen werden, ob er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen kann oder muss.
2. Diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wären für die revisionsgerichtliche Prüfung allerdings an sich nicht von Bedeutung, weil deren Gegenstand grundsätzlich - vorbehaltlich der Fälle der §§ 134, 135 VwGO - allein verfahrens- oder materiellrechtliche Fehler des Berufungsgerichts sind (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - Buchholz 237.0 § 29 LBG BW Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts sich im berufungsgerichtlichen Verfahren fortsetzen bzw. wenn sie dort fortwirken (Beschlüsse vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216 S. 11 und vom 18. Juni 1984 - BVerwG 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9 S. 1 f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 132 Rn. 105; Bader, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 132 Rn. 26). So liegt der vorliegende Fall. Die erstinstanzlichen Verfahrensfehler haben sich im Berufungsverfahren dadurch fortgesetzt, dass der Verwaltungsgerichtshof sich aufgrund der von ihm angenommenen Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils gehindert gesehen hat, dieses - wie gemäß § 128 VwGO geboten - in vollem Umfang einer berufungsgerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof selbst verfahrensfehlerhaft entschieden.
a) Im Ansatz nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Entscheidungsgründe eines sog. Bestimmungsurteils gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Rechtskraft erwachsen können. Bestimmt ein Gericht in Anwendung dieser Vorschrift die Änderung eines Geldleistungsverwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Vorgaben ("Determinanten") für die Neuberechnung des Geldbetrages, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, in Rechtskraft. Insofern gilt für die gerichtlichen Vorgaben in einem Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO dasselbe wie bei einem Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Auch dort nehmen die tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teil (Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7 = NJW 1996, 737 <738>); Rennert, in: Eyermann, a.a.O. § 121 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es gerade Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, den Streit der Beteiligten über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung bestimmter für die Errechnung der zutreffenden Höhe der in Rede stehenden Geldleistungspflicht maßgeblicher tatsächlicher oder rechtlicher Umstände möglichst abschließend zu klären, so dass der Behörde nur noch die Aufgabe verbleibt, in einem bloßen Rechenvorgang die gerichtlichen Vorgaben umzusetzen. Folgt das Gericht den Einwänden des Klägers nur teilweise und will dieser dies durch die höhere Instanz überprüfen lassen, so muss er Rechtsmittel einlegen (im Streitfall wären dies ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder eine Anschlussberufung gewesen).
b) Ausgehend von diesem insoweit zutreffenden Ansatz hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers seien, weil dieser kein Rechtsmittel eingelegt habe, in Rechtskraft erwachsen und einer Prüfung durch das Berufungsgericht nicht mehr zugänglich. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Berufungserwiderungsschriftsatz gestellte Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, könne nicht in eine Anschlussberufung umgedeutet werden. Ob diese Auslegung des erwähnten Schriftsatzes revisionsgerichtlich zu beanstanden ist, kann dahinstehen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs verstößt jedenfalls deshalb gegen § 128 i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil eine Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedenen Einwände eine entsprechend eindeutige, dem Gebot der Rechtsmittelklarheit genügende Tenorierung dieses Urteils voraussetzt (siehe oben unter II.1.b). Diese ist im Streitfall nicht gegeben. Nach dem Hauptausspruch des erstinstanzlichen Tenors waren die angefochtenen Bescheide - wie vom Kläger beantragt - in vollem Umfang aufgehoben worden. Es fehlte bereits an einer formellen Beschwer des Klägers. Eine materielle Beschwer ergab sich allein aus den Entscheidungsgründen, die aber im Widerspruch zum Tenor stehen. Unter diesen Umständen, die einen Rechtsschutzsuchenden, zumal einen Rechtslaien, der sich vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 1 VwGO), darüber im Unklaren lassen, ob und wie er sein Rechtsschutzbegehren mit Rechtsmitteln weiterverfolgen muss oder nicht, verbietet es sich, dem erstinstanzlichen Urteil eine der Weiterverfolgung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens entgegenstehende Rechtskraftwirkung beizumessen.
c) Selbst wenn man - unabhängig von dem Vorstehenden - unterstellen würde, dass im Streitfall eine (siehe oben II.2.a) grundsätzlich mögliche Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der darin abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers eingetreten wäre, hätte der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls deshalb gegen § 128 i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstoßen, weil er den Umfang dieser Rechtskraftwirkung verkannt hat. Denn er hat übersehen, dass Teile des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers vom Verwaltungsgericht nicht beschieden worden sind und daher insoweit auch keine Rechtskraft eintreten konnte (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 S 43/00 - NVwZ-RR 2001, 411