...Ausgehend davon, dass § 1 Abs. 6 EKrG unmissverständlich regelt, dass Beteiligte an der Kreuzung die jeweiligen Träger der Baulast der kreuzenden Verkehrswege sind, liegt es demnach auf der Hand, dass bei einer Aufspaltung zwischen dem Betreiber der Bahninfrastruktur und der Einrichtung oder dem Unternehmen, das die Beförderungsleistungen erbringt, Kreuzungsbeteiligte nur die jeweiligen Infrastrukturunternehmen...