Entscheidungsdatum: 17.12.2015
Der nach § 3b Abs. 2 UVPG zu fordernde funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben im Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung gestattet im Nachgang zu einem Vorbescheid der inzwischen erloschenen K. KG die Errichtung und den Betrieb eines mittlerweile fertig gestellten und genutzten Schweinemaststalls mit 1 482 Mastplätzen und eines Futtersilos auf dem Grundstück ... 15 in der Gemarkung ... der Beklagten. Das Baugrundstück grenzt unmittelbar an das Hofgrundstück ... 13 des Landwirts U. K., auf dem vier Schweinemastställe mit insgesamt 1 302 Plätzen stehen. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die vom Baugrundstück in verschiedenen Richtungen zwischen ca. 250 m und ca. 650 m entfernt sind.
Der erstinstanzlich erfolglosen Klage hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben und die Baugenehmigung, die während des Berufungsverfahrens auf die Beigeladene übergegangen war, aufgehoben. Die Genehmigung sei rechtswidrig, weil das Bauvorhaben wegen des "engen Zusammenhangs" mit den Ställen auf der benachbarten Hofstelle einer allgemeinen UVP-Vorprüfung des Einzelfalles hätte unterzogen werden müssen, eine solche Vorprüfung aber weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Auf diesen Fehler könnten sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG unabhängig von der Verletzung in eigenen Rechten berufen.
Mit ihren vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Beklagte und die Beigeladene die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Revisionsverfahren.
Die Revisionen sind unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.
1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Vorbescheid stehe dem klägerischen Aufhebungsanspruch nicht entgegen, ist nicht zu beanstanden.
In Übereinstimmung mit revisiblem Recht sieht das Berufungsgericht einen Vorbescheid als einen vorweg genommenen Teil der Baugenehmigung an, soweit er die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Vorschriften zum Inhalt hat (BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88 S. 40). In dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, entfaltet er Tatbestandswirkung (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat dem Vorbescheid, den die Beklagte der K. KG erteilt hat, die feststellende Regelung entnommen, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB handele. Darüber hinausgehende planungsrechtliche bzw. nachbarrechtlich relevante Aussagen habe der Vorbescheid nicht getroffen. Der Vorbescheid entfalte daher keine Ausschlusswirkung im Hinblick auf etwaige Aufhebungsansprüche der Kläger (UA S. 21).
Der tatrichterlich ermittelte Inhalt des Vorbescheids ist als Tatsachenfeststellung i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280> und vom 18. Dezember 2013 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 24), weil die Revisionsführer innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO insofern keine Verfahrensrügen erhoben haben und die Auslegung des Berufungsgerichts weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 8).
2. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG -, ist im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der genehmigte Schweinemaststall stelle eine Änderung/Erweiterung der Schweinemastanlage der Hofstelle K. nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG dar. Zwischen den Anlagen bestehe ein enger Zusammenhang i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, der sie zu einer gemeinsamen Anlage mache, deren Umweltauswirkungen kumulierten und daher UVP-rechtlich gemeinsam zu betrachten seien. Infolgedessen wachse die Hofstelle K. mit ihrem gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG berücksichtigungsfähigen Bestand über den neuen Schweinemaststall mit 1 482 Tierplätzen gemäß § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG in die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG hinein (UA S. 25, 34).
Es kann offen bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts in allen Punkten mit Bundesrecht vereinbar sind und die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Beklagten durchgreifen. Denn die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedenfalls für den Befund aus, dass die Baugenehmigung bei Anwendung der Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - (NVwZ 2015, 1458) aufgestellt hat, nach § 3c Satz 5 i.V.m. einer Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG nicht ohne eine allgemeine UVP-Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1 UVPG hätte erteilt werden dürfen.
a) Die Ställe auf der Hofstelle K. und der genehmigte Schweinemaststall sind Vorhaben derselben Art analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG. Ob sie von einem oder mehreren Trägern verwirklicht werden, ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG unerheblich. Es kann daher offen bleiben, ob - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat (UA S. 30) - Herr U. K. faktisch auch Betreiber des neuen Stalls ist.
b) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang.
Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Das ist der Fall.
(1) Die Vorhaben liegen auf demselben Betriebs- oder Baugelände.
Die in dieser Voraussetzung zum Ausdruck kommende räumliche Komponente beurteilt sich nicht nach optisch wahrnehmbaren Umständen, sondern - nach Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (vgl. BT-Drs. 14/4599 S. 94 unten, S. 95 oben) - danach, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24), und umso mehr, je näher sie aneinanderrücken.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Schweineställe unmittelbar benachbart; zwischen ihnen liegen nur wenige Meter. Damit ist von entsprechenden Wirkungsüberschneidungen auszugehen. Das hat offensichtlich auch die Beklagte so gesehen, wie die Nebenbestimmung Nr. 20 zur Baugenehmigung zeigt. Danach muss bis zur Inbetriebnahme des Schweinemaststalls die Abluftanlage des westlich auf der Hofstelle K. vorhandenen Schweinemaststalls ("Stall 4") so ertüchtigt sein, dass die Abluftkaminhöhen mindestens 10 m betragen und eine dauerhafte Abluftgeschwindigkeit ganzjährig von mindestens 7 m/s gesichert ist.
Das Vorliegen von Wirkungsüberschneidungen allein reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, um von demselben Betriebs- oder Baugelände ausgehen zu können. Da Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nicht der Vorprüfungspflicht unterliegen sollen, selbst wenn sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, und die Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf solche Vorhaben auch unionsrechtlich nicht veranlasst ist, hat der Senat zusätzlich gefordert, dass zwischen den Vorhaben ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.). Dieser funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend (so BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 26), aber nicht zwingend erforderlich. Es genügten vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Baugrundstück aus dem Hofgrundstück ... 13 herausgemessen und von Herrn U. K. der K. KG übereignet worden ist (UA S. 7). Herr K. hat der KG ferner ein dinglich gesichertes Geh- und Fahrrecht an einer neu geschaffenen Zufahrt eingeräumt, die von dem Privatweg ..., der Zuwegung zur Hofstelle von der ... Straße, abzweigt und der separaten Erschließung des Baugrundstücks dient. Im Wege der Baulast hat er zudem die Verpflichtung übernommen, bis zur Inbetriebnahme des geplanten Schweinemaststalls der KG die Abluftanlage des auf seiner Hofstelle vorhandenen Schweinemaststalls Nr. 4 so zu ertüchtigen, dass dauerhaft eine Abluftgeschwindigkeit von ganzjährig 7 m/s und Abluftkaminhöhen von mindestens 10 m gesichert seien (UA S. 7). Die damit korrespondierende Nebenstimmung Nr. 20 in der Baugenehmigung hat er akzeptiert. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass an der ursprünglichen Bauherrin, der KG, Herr U. K. als Komplementär und alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter und die Beigeladene als deren Kommanditistin beteiligt waren (UA S. 4). Während des Berufungsverfahrens hat Herr K. der KG das Alleineigentum an der ausparzellierten Zuwegung zu dem neuen Schweinemaststall bzw. das Miteigentum an dem Weg ... eingeräumt. Durch weiteren notariellen Vertrag hat er schließlich seine kompletten Gesellschaftsrechte an der KG schenkungsweise bzw. unentgeltlich auf die Beigeladene übertragen und dadurch die KG zum Erlöschen gebracht (UA S. 4, 5). Ziel der Maßnahme war die Beseitigung einer möglichen Betreiberidentität (UA S. 31).
An diese Feststellungen ist der Senat mangels entsprechender Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Aus ihnen ergibt sich hinreichend verlässlich, dass das Nebeneinander der Schweinemastställe keine Zufälligkeit, sondern das Ergebnis eines von Herrn K. als dem allein maßgeblichen Entscheidungsträger koordinierten (planvollen) und ihm zurechenbaren Verhaltens ist. Die Ställe auf der Hofstelle ... 13 und der neue Schweinemaststall sind folglich funktional und wirtschaftlich im Sinne der im Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - (NVwZ 2015, 1458) dargelegten Maßstäbe aufeinander bezogen.
(2) Die Vorhaben sind auch mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach der (weiteren) Betriebsbeschreibung vom 28. Februar 2011 die KG ihre Kraft- und Betriebsstoffe von der Eigenbedarfstankstelle auf der Hofstelle K. bezieht (UA S. 5 und S. 32). An diese Feststellung ist der Senat gebunden, da die insofern erhobene Aufklärungsrüge schon nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, auf die es auch dann ankommt, wenn sie Bedenken begegnet (stRspr: vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 f. und vom 24. August 2006 - 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 28), Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Sie wendet sich vielmehr mit dem Einwand, die Kraft- und Betriebsstoffe könnten genauso gut auch aus einer anderen Quelle bezogen werden, gegen den materiell-rechtlichen Ansatz der Vorinstanz. Der Ansatz ist richtig. Auch dann, wenn sich die Beigeladene anders als durch die Eigenbedarfstankstelle mit Kraft- und Betriebsstoffen versorgen kann, ist die Tankstelle eine gemeinsame Betriebseinrichtung der Hofstelle K. und des neuen Stalls. Nicht geklärt zu werden braucht, ob die Vorhaben möglicherweise durch weitere gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind, etwa durch das auf der Hofstelle stehende Wohnhaus als gemeinsame Unterkunft für Betriebsleiter.
c) Durch das Hinzutreten des neuen Schweinemaststalls zu den Ställen auf der Hofstelle werden die nach der Anlage 1 zum UVPG maßgebenden Größenwerte für eine Schweinemastanlage (erstmals) i.S.v. § 3c Satz 5 UVPG, auch unter Beachtung der Bestandsschutzregelung in § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG, überschritten.
Gemäß § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält ausreichende Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen; dies sind der 5. Juli 1988 und der 14. März 1999 (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 27). Danach sind nur die Tierplätze in den Ställen 1 und 2 auf der Hofstelle unbeachtlich, weil der Bestand in diesen Ställen schon vor dem 5. Juli 1988 erreicht worden ist. Dagegen sind die Bestände in den Ställen 3 und 4 zu berücksichtigen. Dabei kann offen bleiben, ob der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen für die Ställe maßgeblich ist oder der Zeitpunkt, in dem der Vorhabenträger alles zur Erteilung der Genehmigungen Erforderliche getan hat (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 42 und 25). Denn selbst der insofern früheste mögliche Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Mai 2000 (UA S. 4) liegt nach den maßgeblichen Stichtagen. Durch das Hinzutreten des neuen Stalls ergibt sich ein Gesamtbestand von 2 070 Tierplätzen. Hierdurch wird der Größenwert der Nr. 7.7.2 der Anlage 1 zum UVPG überschritten.
3. Die mithin erforderliche allgemeine UVP-Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG wurde nicht durchgeführt; sie ist auch nicht nachgeholt worden. Auf diesen Fehler können sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) seit 26. November 2015 geltenden Fassung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 34 zur Vorgängerfassung des § 4 Abs. 3 UmwRG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, bezüglich der Beigeladenen auch auf § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.