Entscheidungsdatum: 16.09.2010
1. Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob ein vertraglicher Anspruch im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten übergegangen ist, hat der Rechtsanwalt, der zur Klage gegen den Dritten rät, seinem Mandanten zu empfehlen, dessen ursprünglichen Vertragspartner den Streit zu verkünden .
2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der in der unterlassenen Streitverkündung bestehenden Pflichtverletzung und dem durch die Verjährung des Anspruchs entstandenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gericht des Erstprozesses die Frage der Passivlegitimation unzutreffend beurteilt .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Rechtsvorgänger der Klägerin erwarb aufgrund eines Vertrages vom 22. August 1991 ein Erbbaurecht an einem dem Land B. gehörenden Grundstück und errichtete auf dem belasteten Grundstück ein Industriegebäude, in dem Kran- und Stahlbauteile gefertigt wurden. Das Grundstück wurde über eine im Eigentum des Landes B. stehende Privatstraße erschlossen. Im Erbbaurechtsvertrag hatte sich das Land B. verpflichtet, für den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit betreffend ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu bestellen und die Ausübung der Dienstbarkeit dem Erbbauberechtigten zu überlassen. Zur Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit kam es jedoch nicht.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1999 verkaufte das Land B. das Grundstück, über das ein Teil der Straße lief, auflagenfrei an einen Dritten, welcher die Straße sperrte. Der Dritte wurde am 21. August 2000 als neuer Grundstückseigentümer eingetragen.
Mit notariellem "Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag" vom 9. November 2000 veräußerte das Land B. (u.a.) das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück treuhänderisch auf die Liegenschaftsfonds B. GmbH & Co. KG (fortan: Liegenschaftsfonds). In § 3 (2) des Vertrages heißt es:
"Die Gesellschaft übernimmt die Grundstücke mit allen im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen, Baulasten und sonstigen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Lasten, Beschränkungen, Ansprüchen, Rechten und Rechtsverhältnissen, unabhängig davon ob diese im Grundbuch eingetragen sind."
§ 4 (2) des Vertrages lautet:
"Die Gesellschaft tritt in alle die Grundstücke betreffenden Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse ein und stellt B. von sämtlichen Verpflichtungen aus solchen Verträgen und Rechtsverhältnissen frei. Die Rechte aus solchen Verträgen tritt B. hiermit an die Gesellschaft ab. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche B. aus solchen Verträgen oder Rechtsverhältnissen zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Erforderlichenfalls wird B. der Gesellschaft die dazu notwendigen Vollmachten in gesonderter Urkunde erteilen."
Im Jahre 2003 beauftragte die Klägerin die beklagten Rechtsanwälte, die zu diesem Zeitpunkt in einer Sozietät verbunden waren, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich des Erbbaurechts und der Sperrung der Privatstraße. Vertreten durch die Beklagten, erhob sie am 30. Dezember 2003 Klage gegen den Liegenschaftsfonds auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 706.581,40 €. In erster Instanz wurde die Klage wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin an der Schadensentstehung mit Urteil vom 1. Juni 2005 abgewiesen. Die Klägerin, die seit dem 16. Juni 2005 durch andere Anwälte vertreten wurde, legte Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2006 erteilte das Berufungsgericht den rechtlichen Hinweis, dass der Liegenschaftsfonds nicht passivlegitimiert sei. Die Übertragung des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten habe sich nicht auf den im Zeitpunkt der Übertragung bereits entstandenen Schadensersatzanspruch bezogen. Auf Vorschlag des Gerichts kam es zum Abschluss eines Vergleichs. Danach brauchte die Klägerin die bis zum 30. Juni 2005 noch ausstehenden Erbbauzinsen nicht mehr zu zahlen, verpflichtete sich aber, vom 1. Juli 2005 an die vertraglich geschuldeten Erbbauzinsen zu zahlen, ohne mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen oder Minderungen zu erklären; die streitgegenständlichen Forderungen seien damit erledigt. Die Klägerin hatte die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz voll zu tragen; die Kosten der Berufungsinstanz und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagten Rechtsanwälte wegen des Verlusts des zwischenzeitlich verjährten Schadensersatzanspruchs gegen das Land B. sowie der vergeblich aufgewandten Kosten des Vorprozesses auf Schadensersatz in Höhe von 1.540.554,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Beklagten hätten im Vorprozess mit dem Liegenschaftsfonds die richtige Partei verklagt. Der Liegenschaftsfonds habe im Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag mit dem Land B. alle Pflichten des Landes B. aus dem Vertrag mit der Klägerin einschließlich der Schadensersatzverpflichtung übernommen. Dies sei in der ersten Instanz des Vorprozesses unstreitig geworden. Mindestens aber habe es sich um einen Schuldbeitritt gehandelt. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag sei allerdings darin zu sehen, dass die Beklagten es unterlassen hätten, dem Land B. den Streit zu verkünden. Diese Pflichtverletzung habe sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Klage hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Die Streitverkündung hätte der Klägerin darum keinerlei Vorteil gebracht. Eine etwaige Klage gegen das Land B. hätte auch bei einer zuvor erklärten Streitverkündung wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden müssen. Dass der Vorprozess durch einen Vergleich beendet worden sei, ändere im Ergebnis nichts. Der Vergleichsschluss sei auf den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts im Vorprozess zurückzuführen, der Liegenschaftsfonds sei nicht passivlegitimiert. Ob die fehlende Streitverkündung mitursächlich für den Vergleichsschluss geworden sei, bedürfe keiner Entscheidung. Bei wertender Betrachtung fehle es an der Zurechenbarkeit eines Schadens, wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet gewesen sei, den gerichtlichen Fehler hervorzurufen. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Beklagten haben ihre anwaltlichen Pflichten verletzt.
a) Eine Pflichtverletzung liegt jedenfalls darin, dass dem Land B. im Prozess der Klägerin gegen den Liegenschaftsfonds nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004 der Streit verkündet worden ist. Die Beklagten hätten der Klägerin diese Maßnahme empfehlen müssen; die Klägerin hätte den Rat befolgt und einen entsprechenden Auftrag erteilt (Vermutung beratungsgerechten Verhaltens; vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die Streitverkündung geeignet gewesen, den "richtigen" Anspruchsgegner festzustellen. Wäre die Klage wegen fehlender Passivlegitimation des Liegenschaftsfonds abgewiesen worden, hätte zugleich die Passivlegitimation des Landes B. als des ursprünglichen Vertragspartners der Klägerin festgestanden. Die Streitverkündung ist dann ungeeignet, bei unklarer Rechts- oder Beweislage den Anspruchsgegner des Klägers festzustellen, wenn dieser im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, WM 2005, 2108, 2109). Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die Frage, ob der Liegenschaftsfonds im Wege der Vertragsübernahme an die Stelle des eigentlichen Vertragspartners der Klägerin, des Landes B., getreten ist. Im Verhältnis zum Liegenschaftsfonds war die Klägerin hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Im Verhältnis zum Land B. galt dies jedoch nicht. Das Land B. hätte darlegen und beweisen müssen, dass alle Pflichten aus dem Vertrag einschließlich des bereits entstandenen Schadensersatzanspruchs auf den Liegenschaftsfonds übergegangen waren. Wäre die Klage der Klägerin gegen den Liegenschaftsfonds wegen dessen fehlender Passivlegitimation - also deshalb, weil eine Vertragsübernahme nicht stattgefunden habe - abgewiesen worden, wäre das Land B. nach wirksamer Streitverkündung mit der Behauptung, der Prozess sei insoweit unrichtig entschieden worden, nicht gehört worden (§ 68 ZPO). Wäre die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt und der Rechtsstreit nicht durch Vergleich erledigt worden, hätte das Land B. auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben können. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt. Bis zum 31. Dezember 2004 hätte hierzu Gelegenheit bestanden (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB).
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet ein Pflichtverstoß der Beklagten nicht deshalb aus, weil der Liegenschaftsfonds im Vorprozess mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005 erklärt hat, der Vortrag der (damaligen und heutigen) Klägerin zur Passivlegitimation werde "nicht weiter bestritten". Ob in diesem Vortrag, wie die Beklagten meinen, ein bindendes gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 ZPO zu sehen war, ist deshalb zweifelhaft, weil grundsätzlich nur Tatsachen Gegenstand eines Geständnisses sein können. Um einen geständnisfähigen einfachen Rechtsbegriff, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (vgl. BGHZ 135, 92, 95), ging es bei der Frage, ob der Liegenschaftsfonds anstelle des Landes B. für Vertragsverletzungen aus der Zeit vor dem 9. November 2000 einzustehen hatte, gerade nicht. Die Ansprüche der Klägerin gegen das Land B. hätten jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 gegen den Eintritt der Verjährung gesichert werden müssen. Der Schriftsatz vom 27. Januar 2005 vermochte nichts mehr daran zu ändern, dass eine entsprechende Pflicht bestand und nicht erfüllt worden war.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieser Fehler ursächlich für den Schaden geworden, welchen die Klägerin erlitten hat. Wäre dem Land B. rechtzeitig der Streit verkündet worden, hätte die Klägerin den vom Berufungsgericht im Vorprozess vorgeschlagenen Vergleich nicht schließen dürfen. Sie hätte die Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation riskieren und gegebenenfalls das Land B. verklagen müssen; diese Klage wäre - wie gezeigt - weder wegen fehlender Passivlegitimation noch wegen Verjährung abgewiesen worden. Der Abschluss des vom Berufungsgericht vorgeschlagenen Vergleichs war nur deshalb sinnvoll, weil ein Anspruch gegen das Land B. wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr durchzusetzen gewesen wäre.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Zurechnung des Schadens nicht wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts im Vorprozess ausgeschlossen.
a) Es spricht einiges dafür, dass der Hinweis des Berufungsgerichts nicht unrichtig war. Die in § 4 (2) des Vertrages vom 9. November 2000 enthaltenen Regelungen über die Freistellung des Landes B. von Verpflichtungen aus den geschlossenen Verträgen, über die Abtretung von Rechten aus solchen Verträgen an den Liegenschaftsfonds, die Erteilung einer Einziehungsermächtigung sowie die Verpflichtung zur Erteilung gesonderter Vollmachten wären nicht erforderlich gewesen, wenn vollständige und umfassende Vertragsübernahmen gewollt gewesen wären. Das Land B. und der Liegenschaftsdienst haben die Klägerin nicht gebeten, einer Vertragsübernahme zuzustimmen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine (konkludente) Zustimmung der Klägerin fehlen ebenfalls, denn es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin das Land B. ohne weiteres aus seiner Haftung entlassen wollte. Der Liegenschaftsfonds konnte seine Passivlegitimation schließlich auch nicht gemäß § 288 ZPO bindend zugestehen.
b) Selbst wenn die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht im Vorprozess jedoch unrichtig gewesen wäre, hätte dies den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehler der Beklagten und dem Schaden der Klägerin nicht unterbrochen.
(1) Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht auf die Senatsentscheidung vom 15. November 2007 (BGHZ 174, 205 ff) berufen. Hiernach entfällt der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige innere Zusammenhang zum Schadensereignis, wenn ein vertragsgerechtes Verhalten des Anwalts nicht geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden. Im seinerzeit entschiedenen Fall hatte der beklagte Anwalt versäumt, die Klage zu erweitern; die Klage wurde schließlich - objektiv zu Unrecht - abgewiesen. Die Abweisung der Klage stand in keinem inneren Zusammenhang zu der unterlassenen Klageerweiterung (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 12). Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der unterlassenen Streitverkündung und dem (unterstellt) unrichtigen Hinweis des Berufungsgerichts im Vorprozess bestand. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagten diesen Hinweis provoziert oder in irgendeiner Weise zu verantworten haben oder ihn hätten verhindern können. Wäre die Klage gegen das Land B. erhoben oder diesem rechtzeitig der Streit verkündet worden, hätte die Klägerin den vorgeschlagenen Vergleich trotz des gerichtlichen Hinweises nicht geschlossen, sondern spätestens nach Abweisung der Klage gegen den Liegenschaftsfonds das Land B. in Anspruch genommen. Nur wegen der fehlenden Interventionswirkung und der nicht erfolgten Unterbrechung der Verjährung hatte die Klägerin überhaupt Veranlassung, den vom Berufungsgericht im Vorprozess vorgeschlagenen Vergleich zu schließen.
(2) Der (unterstellte) Fehler des Berufungsgerichts im Vorprozess, das nach Ansicht des angefochtenen Urteils die Passivlegitimation des Liegenschaftsfonds zu Unrecht verneint hat, wirkt sich haftungsrechtlich nicht aus. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Anwaltsfehler und dem hierdurch verursachten Schaden nur ausnahmsweise in Betracht. Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte möglichst zu bewahren. Soweit sich deshalb in der gerichtlichen Fehlentscheidung das allgemeine Prozessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Vorgehen trotz des Anwaltsfehlers richtig hätte entscheiden können und müssen, ist dem Anwalt ein Urteilsschaden haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15). Anderes kann gelten, wenn die Pflichtwidrigkeit des Anwalts nur den äußeren Anlass für ein ungewöhnliches Eingreifen des Geschädigten oder eines Dritten bildet oder der Schadensbeitrag des Gerichts denjenigen des Anwalts aus anderen Gründen soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter zurücktritt (BGHZ 174, 205, 210 f Rn. 17 f). Das ist hier nicht der Fall. Eine Streitverkündung ist gerade dann angezeigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen passivlegitimiert ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB enthebt den Gläubiger der Notwendigkeit, zur Hemmung der Verjährung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kommende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu müssen, von denen er allenfalls einen gewinnen kann (BGHZ 175, 1, 9 Rn. 26). Genau das Risiko - die Verjährung des Anspruchs gegen das Land B. - hat sich verwirklicht, das durch die anwaltsvertraglich geschuldete Streitverkündung hätte ausgeschlossen werden können. Der Fehler der Beklagten hat die Klägerin in eine Zwangslage gebracht, die nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagten, wie es ihre vertragliche Pflicht gewesen wäre, das Land B. verklagt oder diesem rechtzeitig den Streit verkündet hätten.
III.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches die Berufung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§ 563 Abs. 2 ZPO) neu zu prüfen haben wird. Die Klägerin hat ihre Klage auch darauf gestützt, dass die Beklagten im Vorprozess keinen Feststellungsantrag gestellt haben; das Landgericht hat die Klage auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Auch mit diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht sich befassen müssen. Soweit die Klägerin die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlangt, kann die (vom Landgericht bejahte) Frage relevant werden, ob die Beklagten nicht von vornherein zu einer Klage gegen das Land B. hätten raten müssen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape