Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.02.2017


BVerwG 07.02.2017 - 9 B 32/16

Nichtzulassungsbeschwerde; Kostenerstattungsanspruch der Kommune gegen den überörtlichen Träger der Straßenbaulast


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
07.02.2017
Aktenzeichen:
9 B 32/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B9B32.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 20. Januar 2016, Az: 1 KO 806/09, Urteilvorgehend VG Meiningen, 10. Februar 2009, Az: 2 K 903/04 Me
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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a) Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) durch aktenwidrige Feststellungen des Berufungsgerichts rügt. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 3 und vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 14). Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht dem Schreiben des Landesamtes für Straßenbau vom 2. August 1999 die eindeutige Ablehnung der Bereitstellung von Finanzmitteln für den Umbau der B ... entnommen. Dem Schreiben sei nur zu entnehmen, dass die Mittel langfristig anzumelden seien und kurzfristig nicht bereitgestellt werden könnten. Damit ist eine Aktenwidrigkeit nicht dargetan. In dem erwähnten Schreiben hat das Landesamt für Straßenbau nicht nur auf die Schwierigkeiten einer kurzfristigen Zahlung hingewiesen, sondern auch darauf, dass der Einsatz finanzieller Mittel für in absehbarer Zeit zur Abstufung vorgesehene Bundesstraßen ein grundsätzliches Problem sei und "keine Veranlassung zum Umbau der B ... - B. Straße" bestehe. Hiermit steht die Aussage im Tatbestand des angegriffenen Urteils, das Schreiben vom 2. August 1999 habe den Hinweis enthalten, es bestehe "für den Straßenbaulastträger keine Veranlassung, Finanzmittel zum Umbau der in absehbarer Zeit zur Abstufung vorgesehenen B ... alt bereitzustellen" (UA S. 3), nicht in einem offensichtlichen Widerspruch und stellt auch keine gegen Denkgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung dar. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt des Schreibens in seinem Tatbestand hiervon abweichend zusammengefasst hat. Das Berufungsgericht ist nicht an die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Streitstoffs durch die Vorinstanz gebunden.

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b) Als weiteren Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25. Mai 2010 nicht gewürdigt, dass das Landesamt nach Übersendung des Schreibens vom 5. August 1999 und der Vereinbarung vom 19. August 1999 keinen Widerspruch gegen das beabsichtigte Vorgehen erhoben habe und die Bauarbeiten zwischen dem Kläger und dem Landesamt abgestimmt gewesen seien. Eine gegen Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht ist damit ebenso wenig dargelegt wie eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht hat den fehlenden ausdrücklichen Widerspruch des Beklagten gegen die Durchführung der Baumaßnahme nicht übersehen, sondern lediglich anders gewürdigt als der Kläger und die Vorinstanz. Dem Kläger habe, spätestens nachdem der Beklagte den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem angeregten gemeinschaftlichen Ausbau der Entwässerungsanlage in der B. Straße übersandten Vertragsentwurf vom 19. August 1999 nicht unterzeichnet habe, klar gewesen sein müssen, dass es zu einem gemeinschaftlichen Ausbau der Straße nicht kommen werde. Auch die technische Abstimmung der Bauarbeiten hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und verfahrensfehlerfrei gewürdigt. Die Zustimmung zu den Bauarbeiten habe der Beklagte aufgrund seines zivilrechtlichen Mitbenutzungsvertrags mit dem Kläger vom 30. Januar 1997 erteilt. Der Kläger habe ferner nachvollziehbar dargelegt, auf dieser Grundlage auch die Baumaßnahmen abgenommen zu haben. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich auch insoweit in einer Kritik der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs durch das Berufungsgericht, mithin an der "Richtigkeit" des Urteils. Hierauf kann die erhobene Verfahrensrüge nicht gestützt werden.

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c) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO sieht die Beschwerde auch in der Aussage des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte bestreite den Erstattungsanspruch wegen der Nutzung der vom Kläger bereitgestellten kommunalen Einrichtung nicht, wolle ihm aber durch die Zahlung von Entwässerungsgebühren nachkommen. Dies stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Vortrag der Parteien und zu den eigenen Ausführungen des Gerichts zur Widerklage des Beklagten auf Rückerstattung der an den Kläger geleisteten Entwässerungsgebühren. Auch diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Dass der Beklagte sich gegen Entwässerungsgebührenbescheide in der Vergangenheit gerichtlich zur Wehr gesetzt und ursprünglich Widerklage auf Erstattung der geleisteten Gebühren erhoben hat, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei entgegen der Aussage im Urteil des Berufungsgerichts nicht zur Zahlung von Entwässerungsgebühren bereit. Ein solcher Schluss verbietet sich schon deswegen, weil der Kläger die Gebührenbescheide im Laufe des Prozesses selbst aufgehoben hat, der Beklagte seinerseits dagegen in der Berufungsinstanz an seinem Antrag auf Erstattung bereits gezahlter Gebühren in Höhe von 24 422,86 € nicht festgehalten hat. Mit welchem "Vortrag der Parteien" die Aussagen des Berufungsgerichts im Widerspruch stehen sollen, legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar.

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d) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungs- und Hinweispflicht aus § 86 Abs. 1 und 3 VwGO dadurch verstoßen, dass es das vom Verwaltungsgericht als plausibel und substantiiert gewürdigte Vorbringen des Klägers, er sei daran gehindert, die Kosten für den Betrieb der Straßenoberflächenentwässerung durch Niederschlagsgebühren auf die jeweiligen Straßenbaulastträger umzulegen, ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert zurückgewiesen hat. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiergegen verstößt das Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 9 B 23.04 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

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Der Kläger musste damit rechnen, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen werde, ob es ihm möglich ist, die Investitionskosten durch Erhebung von Benutzungsgebühren auf die Träger der Straßenbaulast umzulegen. Das ergibt sich aus der im angegriffenen Urteil (S. 16) zitierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach sich die Ermittlung der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten nicht auf die laufenden Unterhaltungskosten, wie etwa Reinigungsmaßnahmen der Kanalisation beschränkt, sondern zu einem wesentlichen Anteil die nach § 12 Abs. 3 ThürKAG zu berücksichtigenden kalkulatorischen Kosten wie angemessene Abschreibungen und Zinsen umfasst und selbst für Altanlagen die Investitionskosten für den Kanalbau in den Straßen über die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten (Zinsen und Abschreibungen) bei der Erhebung von Benutzungsgebühren auf den Straßenbaulastträger umlagefähig sind (OVG Weimar, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 4 ZKO 78/02 - LKV 2006, 323 <324> und vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 - ThürVGRspr. 2010, 1 <3>). Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten sowohl angemessene Abschreibungen für die Beschaffung als auch für die Wiederbeschaffung des Anlagekapitals.

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Soweit die Beschwerde meint, ein Hinweis sei deshalb erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers (Schriftsätze vom 23. Mai 2008 und 24. Oktober 2008), im konkreten Fall sei eine Umlegung der Herstellungskosten "faktisch unmöglich", für plausibel erachtet habe, führt auch dies nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Ausführungen auf Seite 8 im Schriftsatz vom 23. Mai 2008 erschöpften sich in dem Hinweis, im Rahmen der Gebührenfinanzierung sei es grundsätzlich nur möglich, die laufende Unterhaltung, Instandsetzung und zukünftige Ausbaumaßnahmen (durch Abschreibungen) zu refinanzieren. Es wird nicht deutlich, ob damit tatsächliche Hinderungsgründe, die einer Einbeziehung weiterer Kostenfaktoren entgegenstehen, geltend gemacht werden sollten oder sich der Kläger rechtlich gehindert sah, Investitionskosten in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Soweit Letzteres gemeint gewesen sein sollte, steht diese Auffassung - wie dargelegt - nicht im Einklang mit der Auslegung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes durch das Berufungsgericht. Ein substantiierter Vortrag, warum es dem Kläger trotz der rechtlichen Möglichkeit, Benutzungsgebühren auch für die Investitionskosten zu erheben, faktisch unmöglich gewesen ist, solche zu erheben, ist auch im Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 nicht enthalten. Auf der insoweit von der Beschwerde angegebenen Seite 6 wird lediglich die mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht in Übereinstimmung stehende Ansicht wiederholt, die Abschreibungen beschränkten sich auf die zukünftigen Finanzierungskosten der bereits hergestellten Anlagen, weshalb eine Refinanzierung der Investitionskosten in dieser Ermittlung nicht enthalten sei. Was der Kläger ergänzend zu diesem Punkt in weiteren Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wird entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit der Beschwerdebegründung nicht im Einzelnen dargelegt und ist auch nicht dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu entnehmen.

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Ferner musste der Kläger auch deshalb mit einer Erörterung der Frage rechnen, ob über die laufende Unterhaltung hinausgehende Kosten einer Straßenentwässerungsanlage durch Gebühren refinanziert werden können, weil der Beklagte diesen Gesichtspunkt im zweitinstanzlichen Verfahren ausdrücklich thematisiert hat. Im Schriftsatz vom 4. Mai 2009 (dort S. 9) hat er ausgeführt, die Annahme der ersten Instanz, es genüge die Darlegung des Klägers, lediglich für den laufenden Unterhaltungsaufwand Gebühren zu erheben, weil Herstellungskosten nicht über Gebühren abgerechnet werden könnten, entspreche nicht der Sichtweise des Gesetzgebers. Das Oberverwaltungsgericht hat dies aufgegriffen mit seiner Erwägung, es sei trotz tatsächlicher Schwierigkeiten nicht ersichtlich, dass es dem Kläger von vornherein unmöglich wäre, für die Inanspruchnahme seiner Abwasserbeseitigungseinrichtung Gebühren zu bemessen und von den Straßenbaulastträgern zu erheben (UA S. 16).

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Die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert überdies regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei einem Hinweis durch das Oberverwaltungsgericht noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1999 - 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44). Auch daran fehlt es hier. Dass die Festlegung eines Gebührensatzes für die Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen nicht zuletzt aufgrund der verschiedenen Vereinbarungen mit den einzelnen Straßenbaulastträgern vielfältige Satzungs- und Kalkulationsfragen aufwerfen, hat das Berufungsgericht erkannt, aber im konkreten Fall keine Unmöglichkeit der Gebührenbemessung für die Inanspruchnahme der Abwassereinrichtung erkennen können. Die Beschwerde behauptet demgegenüber zwar, sie hätte bei einem entsprechenden Hinweis "im Detail" dargelegt, dass praktisch nicht nur für jede Straße, sondern auch noch für eine Vielzahl von Straßenabschnitten unterschiedliche Gebührensätze ermittelt werden müssten und insbesondere bei den Investitionskosten wegen der Abstufungen keine homogenen Verhältnisse angenommen werden könnten. Diese Behauptung unterlegt sie aber nicht mit nachvollziehbaren Angaben, aus denen der Ermittlungsaufwand wenigstens im Ansatz und beispielhaft ersichtlich wird. Gleiches gilt für die Aussage, die erforderlichen Ermittlungen würden "jeglichen Rahmen eines beherrschbaren verwaltungsrechtlichen Handelns sprengen".

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e) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist dem Oberverwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde auch nicht dadurch unterlaufen, dass es die vom Kläger in der Berufungsinstanz übernommene Begründung des Verwaltungsgerichts, durch die Durchführung der Bauarbeiten sei ein faktisches Gemeinschaftsverhältnis entstanden, aus dem sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergebe, in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat.

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Das Berufungsgericht hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum "faktischen Gemeinschaftsverhältnis" sowie die Einwendungen des Beklagten hiergegen in der Berufungsinstanz zur Kenntnis genommen, wie sich aus deren ausführlicher Wiedergabe im Tatbestand des Urteils (UA S. 6, 8) ergibt. Es hat sich auch in den Entscheidungsgründen mit der Frage auseinandergesetzt, ob trotz der fehlenden ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt eines "faktischen Vertragsverhältnisses" ein Erstattungsanspruch entstanden sein könnte. Es hat ein solches faktisches Vertragsverhältnis mit der Begründung abgelehnt, bereits aus dem vor Beginn der Baumaßnahmen durchgeführten Schriftwechsel zwischen den Beteiligten lasse sich unzweifelhaft entnehmen, dass das damalige ... Landesamt für Straßenbau keine Veranlassung gesehen habe, Finanzmittel zum Umbau der in absehbarer Zeit zur Abstufung vorgesehenen B ... bereitzustellen. Dem Kläger habe, spätestens nachdem der Beklagte den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem angeregten gemeinschaftlichen Ausbau der Entwässerungsanlage in der B. Straße übersandten Vertragsentwurf vom 19. August 1999 nicht unterzeichnet hatte, klar gewesen sein müssen, dass es zu einem gemeinschaftlichen Ausbau der Straße nicht kommen werde. Auch die technische Abstimmung der Bauarbeiten und die Bauabnahme hat das Oberverwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - verfahrensfehlerfrei gewürdigt. Damit hat das Oberverwaltungsgericht den vom Verwaltungsgericht zur Begründung eines faktischen Gemeinschaftsverhältnisses herangezogenen Sachverhalt nicht übergangen, sondern bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, jedoch rechtlich anders gewürdigt als die Vorinstanz und der Kläger. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt hiervor nicht.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die Beschwerde wirft die Fragen auf:

"Besteht bei einer erforderlichen Sanierung/Neuherstellung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße anstelle einer mit Herstellungskosten kalkulierten Gebühr ein einmaliger Kostenerstattungsanspruch des Trägers der Entwässerungseinrichtung gegen den Träger der Straßenbaulast, wenn vor und/oder nach der erforderlichen Sanierung/Neuherstellung der Straßenbaulastträger die kommunale Entwässerungseinrichtung zur Entwässerung der Straßenoberflächenwässer ohne Vereinbarung in Anspruch nimmt?

Kann ein solcher (bundesrechtlicher) Anspruch durch eine nach Maßgabe des Landesrechts für möglich erachtete Gebührenerhebung ausgeschlossen werden?

Soweit der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach bejaht wird, besteht der Kostenerstattungsanspruch

a) entweder der Höhe nach in den anteiligen Kosten der Straßenentwässerung an der gesamten Entwässerungseinrichtung? Kann hier ggf. auf Pauschalsätze zurückgegriffen werden (25 % der Kosten bei Mischwasserkanal, 50 % der Kosten im Trennsystem Regenwasserkanal)?

b) oder in Höhe einer straßeneigenen Entwässerungseinrichtung als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch? Kann hier ggf. auf die Pauschalsätze nach Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie zurückgegriffen werden?"

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Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie ohne Weiteres anhand der gesetzlichen Vorschriften und bereits vorliegender Rechtsprechung beantwortet werden können.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Bundesfernstraßengesetz den Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (vgl. § 3 Abs. 1 FStrG). Dazu zählt - wie sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, ergibt - auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung. Die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und ihre rechtliche Regelung bestimmt die Baulast dagegen nicht im Einzelnen. Solange die Maßgaben des Wasserrechts beachtet werden, ist der Straßenbaulastträger daher darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen will oder - in Absprache mit einer Kommune - eine vorhandene städtische Kanalisation benutzt. Im letztgenannten Fall kann der Straßenbaulastträger zu Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Abwassereinrichtung herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69; vgl. auch Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 Rn. 31). Als weitere Möglichkeit der Mitfinanzierung der Herstellungskosten einer Abwassereinrichtung hat das Bundesverwaltungsgericht eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kommune und Straßenbaulastträger über die (einmalige) Beteiligung an diesen Kosten in Betracht gezogen, deren Zulässigkeit aber im Ergebnis offengelassen.

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Ein einen Kostenerstattungsanspruch begründendes Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem überörtlichen Straßenbaulastträger und einer Gemeinde ist in der Rechtsprechung nur anerkannt worden, wenn es gesetzlich angelegt ist (VGH Kassel, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 2 A 1856/12 - NVwZ-RR 2013, 561 zum Hessischen Straßengesetz). Fehlt in einem solchen gesetzlich angelegten Gemeinschaftsverhältnis für eine bestimmte Fallgestaltung eine ausdrückliche Kostenerstattungsregelung, kommt ein Kostenerstattungsanspruch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Betracht (VGH Kassel a.a.O.). Kann die Gemeinde keine Abwassergebühr und auch kein privatrechtliches Entgelt verlangen, ist ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu prüfen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 - NVwZ 2002, 1535 <1536 f.>).

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Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungsanlage durch den überörtlichen Straßenbaulastträger als solche weder einen Kostenerstattungsanspruch aus einem (faktischen) Gemeinschaftsverhältnis noch eine (einmalige) Beteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Herstellung der Anlage aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu begründen vermag. Die Kommune hat - soweit keine besondere Vereinbarung mit dem überörtlichen Träger der Straßenbaulast zustande kommt - im Fall der Mitbenutzung ihrer Abwassereinrichtung durch den überörtlichen Straßenbaulastträger lediglich die Möglichkeit, Benutzungsgebühren, die auch Abschreibungen für die Beschaffung der Anlage umfassen können, zu erheben. Nach den nicht mit Erfolg mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es dem Kläger vorliegend auch tatsächlich möglich, den Beklagten zu Benutzungsgebühren heranzuziehen, die angemessene Abschreibungen von den Kosten für die Beschaffung der Abwasserbeseitigungsanlage und für deren Wiederbeschaffung enthalten (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG). Da die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen an die Existenz eines einmaligen Kostenerstattungsanspruchs anknüpfen, rechtfertigen auch sie die Zulassung der Revision nicht. Sie würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.