...Insoweit hat das Berufungsgericht nicht aufgrund bestimmter Umstände die Verwirkung des Widerrufsrechts vermutet, sondern (lediglich) den Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Geltung gebracht, es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine Bank mit vereinnahmten Geldern wirtschafte (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 mwN)....