.... § 3a Abs. 1, 2 AsylG besteht, wenn ein Reservist der staatlichen Armee eines Bürgerkriegslandes (Syrien), der ins Ausland geflohen ist, für den Fall seiner Wiedereinreise menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter befürchtet, weil ihm eine wegen der unerlaubten Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit regimefeindliche Gesinnung unterstellt werden könnte." 8 Der aufgeworfenen Frage fehlt...