Entscheidungsdatum: 21.05.2013
NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung mit der Behauptung ordnungsgemäß darzulegen, eine Norm, hier § 62 Abs. 2 EStG, sei verfassungswidrig, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich.
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
1. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit Berlin Mitte --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
2. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung ausführt, die Vorentscheidung verstoße gegen das Grundgesetz (GG), macht er sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440). Eine Rechtsfrage, die der BFH bereits geklärt hat, bedarf im Regelfall keiner erneuten Klärung im Revisionsverfahren (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 II B 129/05, BFH/NV 2006, 1616). Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (s. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, m.w.N.). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 38, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger trägt sinngemäß vor, die gesetzliche Regelung, die für den Kindergeldbezug von Ausländern auf deren Aufenthaltsstatus abstelle, verstoße gegen Art. 3 und 6 GG, wenn die hierdurch ausgelöste Ausschlusswirkung deutsche Kinder treffe. Der Gesetzgeber habe bei Neufassung des § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Wahl des Wortes "verwenden" klargestellt, dass das Kind einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte. Danach sei der Kindergeldanspruch ein Anspruch des Kindes. Stellte man gleichwohl auf den Aufenthaltsstatus der Eltern ab, würden deutsche Kinder benachteiligt werden.
Selbst wenn der Kläger mit diesen Ausführungen die hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert haben sollte, ob § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG; s. dazu § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG) verfassungsgemäß sei, wenn von dessen Ausschlusswirkung deutsche Kinder betroffen seien, trägt der Kläger nicht vor, aus welchen Gründen diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Er legt keinen Streitstand zu dieser Frage dar.
Daneben fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht. Der Kläger behauptet zwar, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG vor, weil deutsche Kinder benachteiligt würden. Er setzt sich aber weder mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 3 und 6 GG noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG auseinander. Es bleibt auch unerläutert, warum der Verfassungsverstoß aus der Benachteiligung deutscher Kinder resultieren soll, obwohl die Kinder nach den §§ 62 ff. EStG selbst nicht anspruchsberechtigt sind. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird in § 62 EStG festgelegt; Kinder gehören nicht hierzu. Abgesehen davon hat sich der Kläger nicht mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats auseinandergesetzt, nach der § 62 Abs. 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere nicht gleichheitswidrig ist (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 38; Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 72/09, BFH/NV 2011, 1134, m.w.N.).
3. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
a) Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund auf seine vorstehend dargelegten Überlegungen stützt, scheidet eine Zulassung aus den genannten Gründen aus. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2012 III B 153/11, BFH/NV 2012, 705, m.w.N.). Hieran fehlt es.
b) Soweit der Kläger ausführt, im Zeitpunkt der Normierung des § 62 Abs. 1 EStG hätten andere Einbürgerungsvorschriften als heute bzw. im Jahr 2005 gegolten, bezeichnet er hiermit ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage.
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.