Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 18.04.2018


BVerwG 18.04.2018 - 1 B 6/18

Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung; Ermessen bei der Anspruchsdurchsetzung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
18.04.2018
Aktenzeichen:
1 B 6/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:180418B1B6.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Dezember 2017, Az: 18 A 1125/16, Urteilvorgehend VG Köln, 19. April 2016, Az: 5 K 6305/15, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3).

3

Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der Kläger aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG, die er zugunsten dreier mit ihm verwandter syrischer Staatsangehöriger abgegeben hat, vom Beklagten nicht zur Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in Höhe von 5 358,80 € soll herangezogen werden können.

4

a) Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

"Kann durch ergänzende landesinterne Regelung die Haftungsfrist einer Verpflichtungserklärung eingeschränkt werden?"

5

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde hält in diesem Zusammenhang für klärungsbedürftig, ob die in § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 68a Satz 1 AufenthG bundesgesetzlich geregelte Geltungsdauer für Verpflichtungserklärungen durch landesinterne Vorgaben (hier: Aufnahmeanordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. August 2013 i.V.m. den zugehörigen Anwendungshinweisen) eingeschränkt werden kann, soweit davon Leistungen in der Verantwortung des Bundes (hier: Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) betroffen wären.

6

Die aufgeworfene Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Denn sie kann bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

7

Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <8>). Maßgeblich für den Haftungsumfang ist daher in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung. Hingegen ist auf den inhaltlichen und zeitlichen Umfang der Verpflichtungserklärung ohne Einfluss, ob und in welchem Umfang sie Erstattungsansprüche anderer Behörden als der Ausländerbehörde (hier: der Bundesagentur für Arbeit) inhaltlich oder zeitlich beschränkt. Selbst wenn die Ausländerbehörde durch die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung ihrerseits Verpflichtungen gegenüber anderen Behörden verletzt haben sollte, ist dies ohne Einfluss auf den Inhalt der für den Ausländer abgegebenen Verpflichtungserklärung.

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b) Die Revision kann auch nicht hinsichtlich der des Weiteren als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage zugelassen werden:

"Führt die Nichtbeachtung landesrechtlicher Vorgaben (z.B. indem diese Vorgaben nicht in das bundeseinheitliche Formular zu den Verpflichtungserklärungen übernommen wurden) zu einer atypischen Fallgestaltung mit der Folge, über die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers im Ermessen zu entscheiden?".

9

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder <Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG>) in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Die Rechtsordnung sieht aber zugleich vor, dass von dieser Regel bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden kann. Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch nach § 68 AufenthG. Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte (vgl. zur Vorgängerregelung § 84 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <17 f.>). Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit der Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 16). Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <18 f.>).

10

Die Beschwerde legt nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, dass mit Blick auf die vorstehenden Grundsätze weitergehender oder erneuter Klärungsbedarf besteht. Sie zeigt insbesondere nicht schlüssig auf, dass der Frage ungeachtet der Problematik, ob sie im Lichte der gebotenen Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls überhaupt einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in der angestrebten Weise zugänglich ist, fallübergreifende Bedeutung zukommt, sie also über den vorliegenden Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam ist. Der bloße Hinweis, es sei davon auszugehen, dass diese Konstellation häufig vorkomme, genügt hierfür nicht.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.