Entscheidungsdatum: 07.07.2015
NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, dann muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen .
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 859/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, war in den Streitjahren zu 100 % an der … (im Folgenden: Firma B), einer Körperschaft tschechischen Rechts, beteiligt. Die Geschäftsleitung der letztgenannten Gesellschaft lag in der Bundesrepublik Deutschland. Geschäftsführer beider Unternehmen war T.B.. Dieser erhielt von Seiten der Klägerin eine Vergütung. Für die Firma B erfüllte er Verwaltungs-, Management- und Kontrollaufgaben.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) behandelte die Geschäftsführungstätigkeiten des T.B. als schuldrechtliche Leistungen, die seines Erachtens eine Einkünftekorrektur gemäß § 1 des Außensteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --AStG a.F.-- rechtfertigten.
Das Sächsische Finanzgericht (FG) folgte dem nicht und gab der Klage mit Urteil vom 24. September 2014 8 K 859/14 statt. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ es nicht zu.
Dagegen wendet sich das FA mit seiner Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Revisionszulassungsgründe wurden nicht in einer dem § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
1. a) Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, dann muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen (BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.).
b) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).
2. Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht.
a) Das FG hat sein Urteil kumulativ begründet. Es ist zum einen davon ausgegangen, dass eine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 und Abs. 5 AStG a.F. im Streitfall nicht vorlag. Ebenso tragend für die Klagestattgabe war die Verneinung des Tatbestandsmerkmals "zum Ausland", weil die Firma B ihre Geschäftsleitung im Inland hatte und folglich der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterlag.
b) Im Hinblick auf den ersten Begründungsstrang wird der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung in der --im Stil einer Revisionsbegründung verfassten-- Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Soweit das FA die Frage aufwirft, ob "eine Geschäftsbeziehung nach § 1 Abs. 5 AStG a.F." vorliege, "wenn der Geschäftsführer der Muttergesellschaft im Rahmen seines Anstellungsvertrages auch Geschäftsführertätigkeiten für die Tochtergesellschaft" erbringe oder es sich um eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung handelte, hat sie den Klärungsbedarf nicht herausgearbeitet. Es fehlt die gründliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage. Der in der Beschwerdebegründung enthaltene schlichte Hinweis auf fehlende Rechtsprechung verleiht einer Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Denn dass die Frage höchstrichterlich noch unentschieden ist, bedeutet nicht "automatisch", dass die Beantwortung der Frage auch zweifelhaft, strittig und schwierig wäre. Auf diesen Punkt kommt es für den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit jedoch maßgeblich an (Senatsbeschluss vom 24. September 2014 I B 189/13, BFH/NV 2015, 237). Zudem hat sich der Senat in der Vergangenheit durchaus zum Tatbestandsmerkmal der Geschäftsbeziehung geäußert (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, m.w.N.). Dass die Entscheidungen eine frühere Gesetzesfassung betrafen, heißt nicht, dass aus ihnen keinerlei Schlüsse für die Auslegung des neuen Rechts gezogen werden könnten. Eine einzelne Stimme aus der Kommentarliteratur und ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu zitieren (s. S. 3 und 4 der Beschwerdebegründung), reicht nicht aus, um von einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem vermeintlichen Rechtsproblem und den diesbezüglich vertretenen Meinungen sprechen zu können. Zudem beruht das Vorbringen des FA im Wesentlichen auf einer Sachverhaltsunterstellung. Denn das FG hat nicht festgestellt, dass T.B. im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin für die Firma B tätig geworden war. Dass das FG hierzu nach Auffassung des FA zu Unrecht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, hätte zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen und auf der Basis der tatsächlich vom FG getroffenen Feststellungen kann die konkret aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden (fehlende Klärungsfähigkeit, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.