Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.09.2016


BGH 22.09.2016 - V ZB 70/16

Abschiebungshaftsache: Beschwerderecht der durch ein Amtshilfeersuchen der zuständigen Ausländerbehörde mit der Stellung eines Haftverlängerungsantrages betrauten Behörde; Beantragung von Haftverlängerung im Wege der Amtshilfe


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
22.09.2016
Aktenzeichen:
V ZB 70/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB70.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Paderborn, 11. Mai 2016, Az: 5 T 146/16, Beschlussvorgehend AG Paderborn, 9. Mai 2016, Az: 11 XIV (B) 23/16
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2016 aufgehoben.

Die Beschwerde der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 9. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein gabunischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Amtsgericht Bonn ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Bonn (fortan: Ausländerbehörde Bonn) am 14. April 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 11. Mai 2016 an.

2

Nachdem der Betroffene in die Abschiebungseinrichtung Büren verbracht worden war, beantragte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln (fortan: ZAB Köln) aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Ausländerbehörde Bonn bei dem Amtsgericht Paderborn die Verlängerung der Haft bis zum 15. Juni 2016. Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 9. Mai 2016 den Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die ZAB Köln mit der Stellung eines Haftverlängerungsantrages die Grenzen zulässiger Amtshilfe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZustAVO überschritten habe. Auf die Beschwerde der ZAB Köln hat das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 11. Mai 2016 die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 26. Mai 2016 angeordnet. Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass die Anordnung der Haftverlängerung ihn in seinen Rechten verletzt hat.

II.

3

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft erfüllt, insbesondere habe der Haftverlängerungsantrag zulässigerweise von der ZAB Köln in Amtshilfe gestellt werden können. Es habe sich lediglich um eine für die Ausländerbehörde Bonn erbrachte ergänzende Hilfe gehandelt, die mit einer weiteren Aufgabenverlagerung auf die ZAB Köln nicht verbunden gewesen sei.

III.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Es hat die Beschwerde der ZAB Köln rechtsfehlerhaft für zulässig gehalten und in der Sache selbst entschieden, obwohl es das Rechtsmittel mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig hätte verwerfen müssen.

5

1. Ebenso wie bei der Revision das Revisionsgericht von Amts wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO prüft, ob die Berufung zulässig war, ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich aus der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, WM 2012, 1876 Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 19 f.).

6

2. Die Beschwerde der ZAB Köln gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn ist unzulässig.

7

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Stellung eines Haftverlängerungsantrages durch die ZAB Köln innerhalb der Grenzen zulässiger Amtshilfe liegt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZustAVO i.V.m. Ziff. 1.2.1 den besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden - RdErl. d. Innenministeriums des Landes NRW -15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO vom 22. Februar 2008 i.V.m. Ziff. 1.2.3 der Abschiebungshaftrichtlinien - RdErl. d. Innenministeriums -15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19.1.2009). Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ergibt sich daraus kein Beschwerderecht der ZAB Köln gegen die die Haftverlängerung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn. Nach § 429 Abs. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde der zuständigen Behörde zu. Dies ist hier die das Abschiebungsverfahren betreibende Ausländerbehörde Bonn. An deren alleiniger Beschwerdeberechtigung ändert sich nichts dadurch, dass sie die ZAB Köln durch ein Amtshilfeersuchen mit der Stellung eines Haftverlängerungsantrages betraut hat. Nach Ziff. 1.2.1 Absatz 2 der Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (RdErl. d. Innenministeriums des Landes NRW -15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO vom 22. Februar 2008) können die Ausländerbehörden für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Haft befinden, die Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen, wobei die originäre Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde verbleibt. Diese ist daher in jedem Stadium Herrin des Verfahrens. Sie allein hat über die Durchführung des Abschiebungsverfahrens im Ganzen zu entscheiden. Sie überträgt die Verantwortung für das jeweils durch Amtshilfe zu unterstützende Abschiebungsverfahren nicht auf die hilfeleistende Behörde (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 4 Rn. 7, § 7 Rn. 2). Die ersuchte Ausländerbehörde hat daher - unabhängig von der Frage, ob es sich bei der eigenverantwortlichen Beantragung von Haftverlängerung überhaupt um einen zulässigen Amtshilfeakt handeln kann - kein Recht, über die erbetene Maßnahme hinaus von sich aus weitere Verfahrensschritte in dem Abschiebungshaftverfahren, wie etwa die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine in dem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung, vorzunehmen.

8

3. Das Beschwerdegericht hätte demnach nicht in der Sache entscheiden und die Haftverlängerung anordnen dürfen. Vielmehr hätte es die Beschwerde der ZAB Köln als unzulässig verwerfen müssen. Da sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerungsanordnung ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, dass diese auch deshalb rechtswidrig ist, weil die gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1, § 425 Abs. 3 FamFG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zwingend notwendige Anhörung des Betroffenen zu dem Haftverlängerungsantrag (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 426 Rn. 11) unterblieben ist.

IV.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 GNotKG.

Stresemann                           Brückner                             Weinland

                         Kazele                            Haberkamp