...Der vom Gesetzgeber angeführte Differenzierungsgrund, dass bei typisierender Betrachtung Versicherte mit akademischer Ausbildung im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten als Versicherte ohne eine solche Ausbildung und damit im Regelfall auch höhere Rentenanwartschaften aufbauen könnten, sei ein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser beiden Versichertengruppen bei...