Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.05.2017


BGH 03.05.2017 - XII ZB 415/16

Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in einem Abitur-Lehre-Studium-Fall


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.05.2017
Aktenzeichen:
XII ZB 415/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB415.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 28. Juli 2016, Az: 5 UF 370/15, Beschlussvorgehend AG Büdingen, 29. Oktober 2015, Az: 53 F 994/14 UK, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017, XII ZB 192/16, NJW 2017, 1478; Senatsurteile vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 und vom 7. Juni 1989, IVb ZR 51/88, BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

2. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.

2

Die am 26. November 1984 nichtehelich geborene Tochter des Antragsgegners erwarb im Jahre 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte sie das Medizinstudium aufnehmen und bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 - und dann durchgängig bis zum Wintersemester 2010/2011 - im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz. Nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz und studiert seitdem Medizin.

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Der Antragsteller zahlte der Tochter des Antragsgegners für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 Ausbildungsförderung (Vorausleistung) nach dem BAföG in Höhe von monatlich 287,68 €. Im September 2011 forderte das Studierendenwerk den Antragsgegner auf, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.

4

Erst durch diese Aufforderung erhielt der Antragsgegner Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Per Brief hatte er ihr im Jahre 2004 nach dem Abitur - dessen erfolgreiche Ablegung er annahm - mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sie sich bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er die Unterhaltszahlungen ein.

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Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von insgesamt 3.452,16 € nebst Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zahlungsbegehren weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

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Ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Antragsgegner, der auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, bestehe für die Zeit ab Aufnahme des Medizinstudiums nicht. Zwar sei der in Fällen wie dem vorliegenden erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium gegeben. Soweit der Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium dadurch unterbrochen worden sei, dass die Tochter nach Abschluss der Lehre für einen begrenzten Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet habe, stehe dies der Annahme des zeitlichen Zusammenhangs nicht entgegen. Denn die Tochter habe durch ihre durchgängigen Bewerbungen um einen Medizinstudienplatz in äußerlich erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beruf einer Ärztin anstrebe, das von ihr aufgenommene Berufsausbildungsverhältnis der Vorbereitung des Studiums dienen solle und durch die Berufstätigkeit nur die Zeit bis zur Studienaufnahme überbrückt werde.

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Bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg müsse die Finanzierung des Studiums den Eltern aber auch zumutbar sein. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Tochter habe den Antragsgegner in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Es stelle ein in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehendes Kriterium dar, wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfahre, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbildung fortgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, wenn in dem erlernten Beruf eine nicht unerhebliche Zeit gearbeitet werde. Zwar spreche gegen eine Unzumutbarkeit, dass der Antragsgegner während der Lehre seiner Tochter keinen Unterhalt habe leisten müssen. Ob allerdings ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, sei nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spreche vor allem der Umstand, dass der Antragsteller angesichts des Alters seiner Tochter im Jahre 2010 nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sie noch ein Studium aufnehmen werde. Dies zeigten auch die finanziellen Dispositionen, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffen habe, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Aufnahme verschiedener Konsumentenkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen schließen ließen. Auch sei es bei einer Abiturnote von 2,3 nicht von vorneherein naheliegend, ein Medizinstudium anzustreben, da die Tochter wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus damit habe rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Dass die Tochter dem Antragsgegner gegenüber zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen, welches Ausbildungsziel sie verfolge, erlange bei der Zumutbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

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aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 und Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

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Mit Blick auf das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten kann nach der Rechtsprechung des Senats auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 mwN; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).

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bb) Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 17 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN).

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cc) Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen und abzuschließen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

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Dabei wird die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn die Elternverantwortung tritt dem Grundsatz nach immer mehr zurück, je älter ein Kind bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet (Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 103; Kleffmann/Klein/Eder Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1610 Rn. 125; MünchKommBGB/Born 7. Aufl. § 1610 Rn. 231, 257). Hiervon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wie etwa die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG belegt, wonach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt, wenn das Kind bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.

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Die Zumutbarkeitsprüfung gewinnt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen besonderes Gewicht, weil die Eltern durch diesen Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker, insbesondere wesentlich längerfristig, betroffen sein können als bei einer herkömmlichen Ausbildung (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855). Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f.; vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417). Auch wenn die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen erfordert, kann es deshalb gegebenenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 f.; vgl. zum Ausbildungswechsel Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - FamRZ 2001, 757, 759).

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Bedeutung kann in diesem Zusammenhang erlangen, ob es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 18 und Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Zu berücksichtigen kann zudem etwa sein, ob und inwieweit die Eltern ihr Kind im Rahmen einer vorhergehenden Berufsausbildung unterstützen mussten (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 27) oder ob sie in der gerechtfertigten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses anderweitige, sie wirtschaftlich belastende Dispositionen getroffen haben. Auch sonst kann sich aus den Verhältnissen der Eltern wie ihrem Alter oder ihrer Lebensplanung ein zu berücksichtigendes Interesse an einer Entlastung von der Unterhaltspflicht ergeben (Senatsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855).

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b) Diesen Rechtsgrundsätzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht, indem sie einen Anspruch der Tochter des Antragsgegners auf Ausbildungsunterhalt, der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, verneint.

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aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht nicht im Hinblick auf die Abiturnote der Tochter des Antragsgegners Zweifel an der Angemessenheit des Medizinstudiums angemeldet. Entscheidet sich ein Kind für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und entstehen aufgrund der Abiturnote Wartezeiten, so führt das für sich genommen nicht zur Unangemessenheit der angestrebten Ausbildung. Es kann lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss (vgl. jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 3. April 2017] § 1610 Rn. 115, 119; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648 f.).

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bb) Ebenso wenig trifft es auf rechtliche Bedenken, dass das Oberlandesgericht den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Lehre als anästhesietechnische Assistentin und dem Medizinstudium bejaht hat. Der sachliche Zusammenhang liegt auf der Hand und wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.

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Aber auch der zeitliche Zusammenhang ist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass die Tochter des Antragsgegners mehr als zweieinhalb Jahre in dem erlernten Beruf der anästhesietechnischen Assistentin gearbeitet hat, weil sie sich - ihrem ursprünglichen Ausbildungsziel entsprechend - durchgehend weiter für einen Medizin-Studienplatz beworben hat. Mit der Berufstätigkeit ist sie daher allein ihrer Verpflichtung gerecht geworden, bis zur Aufnahme des Studiums selbst ihren Bedarf zu decken. Die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn vergangene Zeit ist auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855). Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, ist der Tochter des Antragsgegners ihr später Studienbeginn auch nicht insgesamt unterhaltsrechtlich vorzuwerfen. Das Oberlandesgericht hat insoweit keinen Verstoß gegen die sie treffenden Obliegenheiten festgestellt und dabei rechtlich tragfähig darauf abgestellt, dass durchgehende Bewerbungen bei der ZVS erfolgten. Soweit der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung erstmals moniert, der Antragsteller habe weder zur Teilnahme der Tochter am direkten Auswahlverfahren der Universitäten für Medizinstudienplätze noch zu einem Bemühen um eine Ausbildung im Ausland (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2012, 970, 971) vorgetragen, handelt es sich um neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigenden Vortrag zu Obliegenheitsverletzungen des Unterhalt begehrenden Kindes.

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cc) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die Zeit nach Studienaufnahme der Tochter sei im vorliegenden Einzelfall unzumutbar. Denn diese tatrichterliche Beurteilung ist nicht von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Oberlandesgericht hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und zutreffend gewichtet.

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Es hat einerseits gesehen, dass der Antragsgegner bislang keinen Ausbildungsunterhalt leisten musste, und diesen Umstand zu Recht als gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht sprechend gewertet. Soweit das Oberlandesgericht anmerkt, es sei nicht dargelegt, ob während der Lehre überhaupt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, kommt dieser Erwägung keine eigenständige Bedeutung zu.

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Das Oberlandesgericht hat andererseits das Alter der Tochter des Antragsgegners in den Blick genommen. Diese hatte bei Beginn des Studiums ihr 26. Lebensjahr annähernd vollendet und war damit kindergeldrechtlich nicht mehr als Kind berücksichtigungsfähig (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 2 iVm 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 2 Abs. 2 BKGG). Mithin hatte sie ein Alter erreicht, in dem Eltern typischerweise nicht mehr ohne Weiteres mit der Aufnahme eines Studiums ihres Kindes rechnen müssen. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, jedenfalls ein Studienabschluss sei zu diesem Zeitpunkt nicht der Normalfall, weshalb der Antragsgegner noch nicht davon habe ausgehen können, nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Dies verkennt, dass es für die Lebensplanung der Eltern einen entscheidenden Unterschied darstellt, ob das Kind mit fast 26 Jahren noch studiert oder das Studium erst aufnimmt, und sie ohne Anhaltspunkte gerade nicht mit einem derart späten Studienbeginn rechnen müssen.

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In die Zumutbarkeitsprüfung des Oberlandesgerichts ist auch zutreffend eingeflossen, dass der Antragsgegner mit dem kreditfinanzierten Erwerb eines Eigenheims und der Inanspruchnahme verschiedener Konsumentenkredite finanzielle Dispositionen getroffen hat, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Dabei kommt es entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob hierdurch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB eingeschränkt oder gar aufgehoben war. Für die Frage der Zumutbarkeit ist vielmehr maßgeblich, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil im - berechtigten - Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen zu müssen, finanziell gebunden und dadurch sein für die eigene Lebensführung zur Verfügung stehendes Einkommen verringert hat. Ohne Belang könnte dies nur bei außergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen des Elternteils sein, bei denen das Bestehen einer Unterhaltspflicht für langfristig wirkende finanzielle Entscheidungen keinen relevanten Gesichtspunkt darstellt. Dass dies beim Antragsgegner der Fall wäre, macht der Antragsteller jedoch nicht geltend.

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Mit Blick auf diese Umstände hat das Oberlandesgericht zu Recht als entscheidend angesehen, dass der Antragsgegner von seiner Tochter zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden ist (zur gegenteiligen Fallgestaltung OLG Hamm NJW-RR 2012, 970). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Antragsgegner weder Informationen zum Schulabschluss noch zum angestrebten oder eingeschlagenen Ausbildungsgang seiner Tochter erhalten. Hinzu kommt, dass er sich selbst schriftlich wegen des Unterhalts an seine Tochter gewandt hatte, als er ihren Schulabschluss vermutete, ohne dass eine Reaktion hierauf erfolgte. Dem Antragsgegner ist daher nicht die Verletzung einer eigenen Nachfrageobliegenheit (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059) vorzuwerfen. Dieser dem Antragsgegner nicht anzulastende Informationsmangel führt im Zusammenspiel mit dem Lebensalter der Tochter dazu, dass sein Vertrauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, als rechtlich schützenswert anzusehen ist.

Dose    

        

Klinkhammer    

        

Günter

        

Nedden-Boeger    

        

Guhling