...Im Übrigen hat das Berufungsgericht mit der von der Revision angegriffenen Erwägung, es sei der Beklagten unbenommen, in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass es sich bei seinem Produkt um ein Öl handele, das mit einem anderen Verfahren hergestellt worden sei als die dem Verbraucher bekannten vollsynthetischen Öle, keine Aufklärungspflicht der Beklagten angenommen....