Entscheidungsdatum: 15.12.2017
1. Der 1955 geborene Beklagte steht als Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der Klägerin, er wurde zuletzt als Sachbearbeiter bei einer Arbeitsagentur verwendet.
Durch rechtskräftiges Urteil verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Bild- und Videodateien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte im Jahr 2013 auf seinem PC, seinem Laptop, einer Festplatte, einem Memorystick sowie zwei Mobiltelefonen eine Vielzahl kinderpornographischer Bilddateien und eine Videodatei gespeichert. Die Auswertung des PC habe überdies ergeben, dass dort drei Filesharing-Programme installiert und genutzt worden waren, sodass die Dateien auch an andere Nutzer der Netzwerke gesendet werden konnten, was der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen habe. Auch auf dem Laptop seien Filesharing-Programme mit geladenen Dateien kinderpornographischen Inhalts installiert gewesen.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zugrunde gelegt und ist insbesondere angesichts des schwerwiegenden Inhalts der Bilddateien, die u.a. Vergewaltigungen gefesselter und geknebelter Kleinkinder zum Gegenstand haben, zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagte für eine weitere Verwendung im Beamtenverhältnis untragbar ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
2. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine - von der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn sich die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es auch nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Beschwerde bezeichneten Fragen zum Umfang der zulässigen Verweisung einer Disziplinarklageschrift auf die bindenden Feststellungen eines Strafurteils nicht.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG kann in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt wie ein rechtskräftiges Strafurteil zum Gegenstand hat, in der Disziplinarklageschrift wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. Damit ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, dass die konkreten Sachverhalte, die vom Dienstherrn zur Begründung des von ihm angenommenen Dienstvergehens herangezogen und zum Gegenstand des Disziplinarklageverfahrens gemacht werden, durch eine Bezugnahme auf das sachgleiche Strafurteil bezeichnet werden können. Dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Eingrenzungs- und Informationsfunktion wird damit durch die genaue Benennung der jeweiligen Strafurteile genügt (vgl. Weiß, in: GKÖD, Stand Oktober 2017, Bd. II, M § 52 Rn. 99).
Damit ist den diesbezüglichen Formanforderungen an die Klageschrift genügt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil offenkundig unrichtig sind und sich das Disziplinargericht von ihnen nachfolgend zu lösen hat (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Der von § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG beabsichtigten Bestimmungsfunktion ist unbeschadet hiervon durch die Verweisung Genüge getan.
Der Umfang der Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Feststellungen zum subjektiven Straftatbestand (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 B 14.17 - juris Rn. 9). Auch die vorsätzliche Begehungsweise kann sich damit durch die Bezugnahme auf die Feststellungen aus dem Strafurteil ergeben (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 Rn. 13). Im Übrigen sind hier im Würdigungsteil der Disziplinarklageschrift Ausführungen zur Maßnahmebemessung einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat enthalten, aus denen sich hinreichend klar ergibt, dass dem Beklagten vorsätzlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden (vgl. zur Auslegung der Disziplinarklageschrift auch BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 18).
Schließlich wäre ein etwaiger Mangel vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil er als unwesentlich einzustufen wäre. Zwar weist eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Klageschrift grundsätzlich einen wesentlichen Mangel auf, weil sie die sachgerechte Verteidigung des Beamten gegen die disziplinaren Vorwürfe erschwert (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 26 f.). Durch die Bezugnahme auf das rechtskräftige Strafurteil konnte vorliegend indes kein Zweifel daran bestehen, welche Sachverhalte vom Dienstherrn zur Begründung des angenommenen Dienstvergehens herangezogen worden sind. Der Beklagte war damit auch in die Lage versetzt, sich sachgerecht zu verteidigen. Er war noch vor Zustellung der Klageschrift über die konkretisierten Einzelvorwürfe unterrichtet und hatte Gelegenheit, sein Prozessverhalten hierauf einzustellen. Warum und wie sich eine unpräzise Bezeichnung der angeschuldigten Pflichtverletzungen in der Disziplinarklageschrift gleichwohl auf das Ergebnis der Disziplinarklage hätte auswirken können, ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich ein etwaiger Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG hier auf das Disziplinarklageverfahren ausgewirkt hätte (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - juris Rn. 20).
3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht. Sie bezeichnet bereits keine abstrakten Rechtssätze und erschöpft sich auch in ihrem materiellen Vorbringen in der Rüge, das Berufungsgericht habe die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall fehlerhaft angewandt. Dies vermag eine Divergenzrüge nicht zu tragen. Im Übrigen sind die zitierten Entscheidungen des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Wehrdisziplinarordnung ergangen und betreffen damit nicht die Rechtsnorm, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 4).
Unabhängig hiervon steht das Berufungsurteil sowohl hinsichtlich der Obersatzbildung als auch in Bezug auf die Rechtsanwendung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Aus den von der Beschwerde aufgezeigten Gründen ergibt sich keine Verpflichtung des Disziplinargerichts, sich von den tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zu lösen (hierzu sogleich unter 4.).
4. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu lösen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG).
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Diese Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Damit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 BDG) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG) Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Rn. 11 m.w.N.).
Aus der Begrenzung auf "tatsächliche Feststellungen" folgt, dass Wertungen im Strafurteil nicht bindend sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 39). Ein Vorrang der strafgerichtlichen Würdigung ist gesetzlich nicht angeordnet. Er ist auch weder durch die ratio legis der Bindungswirkung geboten noch wäre er sachdienlich. Straf- und Disziplinarverfahren werden vielmehr von unterschiedlichen Zwecken und Zielvorstellungen geleitet. Bindungswirkung entfaltet deshalb nur die der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegende Tatsachenfeststellung.
Soweit die Beschwerde rügt, im Strafurteil sei nicht näher präzisiert worden, von welcher Tatbestandsalternative des § 184b Abs. 1 StGB das Strafgericht ausgegangen sei, wird dies deshalb bereits nicht von der Bindungswirkung erfasst. Auf die rechtliche Würdigung und Einordnung eines festgestellten Sachverhalts erstreckt sich die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 39). Ein Lösungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich. Folgerichtig hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch eine eigenständige Würdigung zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt für die mit der Beschwerde kritisierten Ausführungen des Strafgerichts zu der Frage, ob das Herunterladen einer Datei auf mehrere Speichermedien nur als jeweils eine Tat bewertet werden dürfe. Die im Rahmen der Strafzumessung zu entscheidenden Fragen zur Ideal- und Realkonkurrenz nehmen nicht an der Bindungswirkung des Strafurteils teil.
bb) Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam "sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Rn. 13 m.w.N.). Für solche Sachverhaltsfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine erneute Prüfung zu beschließen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG).
Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 6, vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - juris Rn. 13, vom 18. Juni 2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 22 und vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Rn. 15).
cc) Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil hat die Auswertung des PC des Beklagten ergeben, dass dort die Filesharing-Programme "eMule", "LimeWire" und "FrostWire 4.21.5" installiert und genutzt worden sind, sodass die aus dem Internet heruntergeladenen Bilddateien auch für andere Nutzer der Netzwerke zugänglich waren. Dies hat der Beklagte ausweislich des Strafurteils zumindest billigend in Kauf genommen. Da auch die tatsächlichen Feststellungen zum subjektiven Straftatbestand an der Bindungswirkung aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG teilhaben (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 Rn. 13 und vom 18. September 2017 - 2 B 14.17 - juris Rn. 9), konnte das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf die Feststellungen aus dem Strafurteil auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen.
Diese Einschätzung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach ist anerkannt, dass mit der Installierung eines Filesharing-Programms, mit dem - wie bei denjenigen, die auf den Rechnern des Beklagten aufgefunden worden waren - die aus dem Internet geladenen Dateien mit kinderpornographischem Inhalt auch einer unbestimmten Anzahl weiterer Benutzer zur Verfügung gestellt werden, der Straftatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften erfüllt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 322/13 - NStZ-RR 2014, 47 Rn. 3 f.; BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 WD 14.11 - juris Rn. 10 und 17).
Tatsächliche Umstände, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellung ergeben könnte, hat der Beklagte auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Die Behauptung, dem Beklagten sei die Möglichkeit eines Uploads der von ihm heruntergeladenen Dateien durch Dritte nicht bekannt gewesen, genügt nicht, um die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand darzulegen. Für den behaupteten Kontakt des Beklagten mit den Betreibern der Software fehlt jegliche Angabe; hierauf hat auch bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Ob es dem Vortrag des Beklagten überdies an innerer Logik und Schlüssigkeit ermangelte, kann daher dahinstehen.
Mangels Erschütterung der Bindungswirkung war das Berufungsgericht daher nicht verpflichtet (und nicht einmal berechtigt), weitere Aufklärungsmaßnahmen zu dieser Frage zu unternehmen. Die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil beinhalten damit eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Genauso wenig kann die Anwendung der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung als überraschend qualifiziert werden. Im Übrigen ist bereits das Verwaltungsgericht von einer Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils ausgegangen und hat den Vorsatz des Beklagten ausdrücklich bejaht. Daran, dass ein gewissenhafter Prozessbeteiligter bei dieser Sachlage davon ausgehen musste, auch das Berufungsgericht könne entsprechend verfahren, besteht deshalb kein Zweifel.
b) Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten anzustellen. Die Ausführungen der Beschwerde lassen keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht erkennen.
Nach § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 49). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, so muss das Tatsachengericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Litt der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich der gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO maßgeblichen Niederschrift eine weitere Beweiserhebung nicht beantragt. Warum sich bei dieser Sachlage dem Tatsachengericht gleichwohl die Erforderlichkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Der pauschale Hinweis auf eine psychische Erkrankung im Tatzeitpunkt reicht hierfür nicht aus.
Es kann daher offenbleiben, ob sich die nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG unbeschränkt angeordnete Bindungswirkung aus dem Strafurteil auch auf die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen einer verminderten Schuldfähigkeit bezieht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Weiß, in: GKÖD, Stand Oktober 2017, Bd. II, M § 23 Rn. 10 f.). "Stillschweigende" Feststellungen, ohne die das Strafgericht sein Urteil nicht hätte treffen können, nehmen grundsätzlich an der Bindungswirkung teil (BVerwG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 - juris Rn. 6).
c) Schließlich hat die Beschwerde auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommen Würdigung keinen Verfahrensfehler aufgezeigt.
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht im Rahmen der Verfahrensrüge nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Denkgesetze verstößt, einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet oder logische Brüche und Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 8 m.w.N.).
Einen derartigen Verfahrensmangel legt die Beschwerde nicht dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag, das Filesharing-Programm "LimeWire" sei bereits im Oktober 2010 geschlossen worden, sodass der Vorwurf, am 29. Mai 2013 hätten sich auf seinem Laptop gerade geladene Dateien befunden, nicht zutreffen könne.
Das folgt zunächst bereits daraus, dass das Berufungsurteil auf diesen Sachverhalt bei seiner Würdigung gar nicht rekurriert. Hinsichtlich der Annahme des Verbreitens durch öffentliches Zugänglichmachen von kinderpornographischen Schriften ist vielmehr nur auf die auf dem PC installierten Filesharing-Programme Bezug genommen worden. Den Umstand, dass nach den Feststellungen im Strafurteil auch auf dem Laptop über das Filesharing-Programm "LimeWire" geladene Dateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, hat es seiner Würdigung nicht zugrunde gelegt.
Insbesondere aber wendet sich die Beschwerde mit ihrem nunmehrigen Vorbringen gegen die bereits im strafgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen. Der Beklagte hätte diese Einwendungen daher bereits im Berufungsverfahren vorbringen müssen, wenn er eine Lösung der Disziplinargerichte von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil erreichen wollte. Dieses Versäumnis kann nicht im Gewande der Verfahrensrüge vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 des als Anlage zu diesem Gesetz erlassenen Gebührenverzeichnisses).