Entscheidungsdatum: 27.07.2017
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus den Darlegungen des Klägers in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO vorliegen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für zwei Wohnungen für die Monate Juli bis September 2013 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 115,88 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen und die Revision gegen den Beschluss nicht zugelassen.
1. Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
"ob
- ein Steuertatbestand mit der Argumentation verneint werden kann, dass die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen, und zwar in der Wohnung 'als typischem Ort des Rundfunkempfangs', durch einen spezifischen Rundfunkbeitrag abgegolten werden kann;
- aus dem Gesichtspunkt, dass das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt wird, zu folgern ist, dass ein Steuertatbestand verneint werden muss;
- ein Steuertatbestand im Hinblick auf den Rundfunkbeitrag abgelehnt werden kann, wenn das BVerwG in seiner Argumentation ausdrücklich auf die Belastungsgleichheit 'der Steuerpflichtigen' aus Art. 3 GG und die 'Steuerertragshoheit' nach Art. 105 ff. GG rekurriert;
- die bloße Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer Wohnung bereits 'eine besondere Leistung' darstellt;
- mit der Annahme des Begriffs einer 'nichtsteuerlichen Abgabe' durch das BVerwG nicht die Grundstrukturen des Abgabenrechts in Frage gestellt werden;
- die Annahme des Instituts einer 'Sonderabgabe mit Finanzierungszweck' (Beschluss des OVG, ..., UA S. 27) mit dem herkömmlichen Begriff der Sonderabgabe vereinbar ist;
- eine gruppennützige Verwendung im Sinne einer Sonderabgabe vorliegt;
- die Auslegung der Ermächtigungsgrundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Heranziehung von zwangsweise erhobenen Rundfunkbeiträgen nicht die verfassungsrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt;
- die vorhandene Beeinträchtigung der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. GG derart gering und deshalb unbeachtlich sein soll, 'weil der Beitragspflichtige durch sie nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Rundfunkangebot zu informieren' (und ergänzend) ob einer 'nur geringe(n) Beeinträchtigung' mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 'in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise' ein legitimer Zweck von einigem Gewicht gegenübersteht;
- (bzw.) inwieweit eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 des RBStV geboten ist, damit die Inanspruchnahme von Wohnungsinhabern mittels der Beitragserhebung unterbleibt, die ihrerseits bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichtet haben;
- das angeblich 'weite Gestaltungsermessen bei der Errichtung einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang stehenden Rundfunkordnung außerhalb des Rechtsschutzauftrags der [Verwaltungs-]Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG' liegen soll;
- die zwangsweise eingeführte Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV überhaupt geeignet ist, 'den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen';
- die Heranziehungsgrundlage zur Entrichtung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrages den Gleichheitssatz verletzt, insbesondere den Grundsatz der Belastungsgleichheit;
- bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht der Gesetzgeber verpflichtet war, zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden."
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage ist ein Klärungsbedarf nur dann gegeben, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 und vom 30. April 2009 - 9 B 60.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 5).
Hiernach kommt den von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit entscheidungserheblich, waren sie - mit Ausnahme der Problematik einer Rundfunkbeitragspflicht für mehrere Wohnungen - bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die bekannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - (juris) im Sinne der Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich geklärt. Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält insoweit keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Der Kläger setzt im Wesentlichen nur der jeweiligen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts seine eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegen oder verhält sich zu nicht entscheidungserheblichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts. Beides ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] - (juris) ist schließlich auch geklärt worden, dass es keiner differenzierenden Regelungen für Personen bedarf, die als Inhaber mehrerer Wohnungen zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet sind. Im Einzelnen ergibt sich für die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nach Maßgabe der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes:
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorrangslast, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Der Rundfunkbeitrag wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein Vorteil, der jedem Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 RBStV individuell zugerechnet werden kann. Auf die Größe des bevorteilten Personenkreises kommt es nicht an. Die Beitragspflicht kann sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen erstrecken, sofern nur jeder einzelnen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann. Die in den §§ 2 ff. RBStV geregelte Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erfasst den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit, weil nahezu alle Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs Gebrauch machen, das heißt den Vorteil persönlich in Anspruch nehmen. Der durch das Innehaben einer Wohnung vermittelte Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt die verfassungsrechtlich gebotene besondere Rechtfertigung für die Erhebung der Vorzugslast Rundfunkbeitrag dar. Es liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die die tatsächliche Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten in Wohnungen stützen. Zu verweisen ist vor allem auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit Personalcomputern, Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff., 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff., 26 ff.).
Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen, der - neben den in § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV genannten sozialen Gründen - nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zur Befreiung von der Beitragspflicht führt. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll. Die durch das Innehaben einer Wohnung unabhängig vom Besitz eines Empfangsgeräts begründete Rundfunkbeitragspflicht ist nicht grundrechtswidrig. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht war sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegte, wäre nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden könnte. Es ließe sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung würden stets nur Momentaufnahmen darstellen, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen würden (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 9, 34 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 10, 36 ff.).
Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, das heißt die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") erforderte demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand, ohne zu mehr als nur geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen zu führen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 45 ff.). Keine im Ergebnis andere Beurteilung gilt für die Beitragspflicht der Inhaber mehrerer Wohnungen. Ihre Inanspruchnahme für jede einzelne Wohnung ist von der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis bei der Beitragsgestaltung gedeckt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - juris Rn. 51 f.).
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Wegen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium entscheiden. Nach den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, das heißt in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen. Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 19, 23, 39 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 20, 24, 41). Ersichtlich nur an diesen Zusammenhang zwischen der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten und der Kontrolltätigkeit der KEF knüpfen die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu einem in Teilen begrenzten Umfang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf die Höhe des Rundfunkbeitrags und den entsprechenden Vorschlag der KEF an. Die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten begrenzt auch die Nachprüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entsprechend. Abgesehen davon hat sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht mit dem von der KEF geprüften Finanzbedarf der Rundfunkanstalten auseinandergesetzt. Inhaltliche Einwendungen gegen das gesendete Programm sind unerheblich.
Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 52). Dass der Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit durch die Rundfunkbeitragspflicht nicht berührt wird, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das von der Beschwerde geltend gemachte Recht der Beitragspflichtigen auf eine ablehnenden Haltung gegenüber bestimmten medialen Informationsquellen wird nicht eingeschränkt. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt.
Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts besteht für eine Qualifikation des Rundfunkbeitrags als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion kein Raum. Hiervon ist der Sache nach auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Das belegen seine mit Verweisen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - (BVerwGE 154, 275) unterlegten Ausführungen zur "materiellen Beitragseigenschaft" des Rundfunkbeitrags sowie zu dessen Charakterisierung als Gegenleistung "für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" bzw. "für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel" (OVG, UA S. 17 ff., 35). Bei den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu Sonderabgaben mit Finanzierungszweck (OVG, UA S. 27 f.) handelt es sich ersichtlich um inzwischen obsolet gewordene, weil nicht (mehr) entscheidungstragende Residuen aus früheren, vor dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Urteilen des Oberverwaltungsgerichts.
2. Der Kläger sieht ferner den Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht sei dadurch, dass es den Rundfunkbeitrag als eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet habe, von der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - (BVerwGE 154, 275) vorgenommenen Qualifizierung abgewichen und habe sich insoweit auch zu Unrecht auf den Straßenausbaubeiträge betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - (BVerfGE 137, 1) bezogen.
Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Wie bereits dargelegt, beruht das angefochtene Urteil nicht auf der bezeichneten Charakterisierung, ungeachtet entsprechender nicht entscheidungstragender Ausführungen in den Urteilsgründen.
3. Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf Verfahrensmängel im Sinne des Revisionszulassungsgrunds des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder einer fehlerhaften Wahl des Beschlusses nach § 130a VwGO als Entscheidungsform beruhen kann.
Mit der Aufklärungsrüge macht der Kläger zunächst geltend, dem angefochtenen Urteil sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht die Zahl der "Nicht-Rundfunkteilnehmer" in irgendeiner Weise ermittelt habe, obwohl in der Berufungsschrift unter Bezug auf das beigebrachte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen worden sei, dass über 18 Prozent der Haushalte in Deutschland "keine technisch empfangbaren TV-Sender bis zum Jahre 2012 hatten". Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht sich für seine Annahme des nahezu flächendeckenden Verbreitungsgrads von Rundfunkempfangsmöglichkeiten auf die insbesondere dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 zu entnehmenden Zahlen gestützt hat, die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - (BVerwGE 154, 275 Rn. 29) als allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen aufgeführt sind (OVG, UA S. 36). Der Kläger legt nicht dar, weshalb und auf welche Weise das Oberverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund in Anbetracht des bezeichneten Gutachtens Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt hätte, zumal die dort genannten Zahlen sich auf die Anzahl der frei empfangbaren TV-Sender pro Haushalt beziehen und nicht auf die Anzahl von Haushalten mit Empfangsgeräten.
Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist ferner nicht ansatzweise dadurch dargelegt, dass der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ungeachtet des im Berufungsverfahren vorgetragenen "Geldsegens für die Öffentlich-Rechtlichen" den "Feststellungen der KEF keine Bedeutung beigemessen und weitere Gebührenkürzungen nicht in den Blick genommen" bzw. "keinerlei Ermittlungen zu den übermäßig hohen Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zum Erwerb von Sportrechten angestellt". Die Gegenstände, die Maßnahmen und das voraussichtliche Ergebnis der vermissten Aufklärung bleiben vollständig unklar.
Es stellt auch keinen Verfahrensmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Liegt Einstimmigkeit vor, steht die Entscheidung über den Verzicht auf eine Berufungsverhandlung im Ermessen des Gerichts. Jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter dem beabsichtigten Verzicht auf eine Verhandlung widerspricht, muss sich die Ausübung des Ermessens daran orientieren, dass die Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130a VwGO die Ausnahme bilden soll. Je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind, desto mehr spricht dafür, aufgrund einer Berufungsverhandlung zu entscheiden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <212 ff.>); Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 f.). Danach hat das Oberverwaltungsgericht die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens durch das Vorgehen nach § 130a VwGO nicht überschritten. Zum einen hat die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufgeworfen; der Sachverhalt ist einfach gelagert. Zum anderen war die Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts vorgeprägt. Diese Rechtsprechung war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.