Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.07.2016


BVerwG 20.07.2016 - 2 B 17/16

Einstellung in den Justizvollzugsdienst; Verneinung der charakterlichen Eignung ("Kollegenstreich" wegen "Lagerkoller")


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
20.07.2016
Aktenzeichen:
2 B 17/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B2B17.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Oktober 2015, Az: 4 S 2380/14, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 17. Dezember 2013, Az: 3 K 1138/13
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird.

2. Erfolglose Beschwerde einer Bewerberin um die Einstellung als Beamtin auf Probe im Justizvollzugsdienst, deren charakterliche Eignung vom Dienstherrn verneint wurde mit Blick auf einen von ihr als "Scherz" und wegen eines "Lagerkollers" begangenen "Kollegenstreichs" während eines Ausbildungslehrgangs in der Gemeinschaftsunterkunft der Justizvollzugsschule.

Gründe

1

Die der Sache nach auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

1. Die 1979 geborene Klägerin stand ab Anfang April 2011 als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst auf Widerruf im Dienst des Beklagten. Ende März 2013 endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf, nachdem die Klägerin die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bestanden hatte. Den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, sie sei für eine Tätigkeit eines Bediensteten im Justizvollzugsdienst charakterlich nicht geeignet. An einem Wochenende zwischen den von den Teilnehmern des Abschlusslehrgangs zu absolvierenden schriftlichen Prüfungen sei die Klägerin gemeinsam mit zwei anderen Teilnehmern in das Zimmer eines abwesenden Kollegen eingedrungen, habe dessen Kleiderschrank verrückt, die Bettdecke mit dem Bettbezug oder Laken verknotet und durch das Zimmer gespannt, mit Toilettenpapier die Initialen des Kollegen ausgelegt sowie auf dem Tisch und den Spiegeln Beschriftungen unter Verwendung eines Abdeckstifts, der Zahnpasta und der Duschcreme des Kollegen angebracht. Dass sie ihr Verhalten in der Gemeinschaftsunterkunft als Scherz bzw. harmlosen Streich abgetan und zudem angegeben habe, ihr Verhalten sei "sehr pubertär" gewesen und es habe sich eine Art "Lagerkoller" breit gemacht, belege, dass sie nicht über die für die Tätigkeit eines Bediensteten im Justizvollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen verfüge. Der angestrebte Dienst bringe es mit sich, dass die Arbeitszeit "hinter Gittern" verbracht werde. Auch bringe der tägliche Umgang mit Gefangenen für die Bediensteten vielfältige Herausforderungen mit sich.

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Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie als Obersekretärin auf Probe einzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Demgegenüber hat es die Klage, den Beklagten dazu zu verurteilen, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie am 1. April 2013 zur Obersekretärin auf Probe ernannt worden und ihr den wegen der Nichteinstellung entstandenen Schaden zu ersetzen, abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihre Bewerbung auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe entscheide. Die ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche charakterliche Eignung, sei nicht zu beanstanden. Insoweit reichten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn aus. Von einem Justizvollzugsbeamten seien im Bereich des Sozialverhaltens insbesondere Verantwortungsbewusstsein, psychische Belastbarkeit und Teamfähigkeit zu fordern. Der Beklagte habe die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin für einen Dienst als Justizvollzugsbeamte auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Gemeinschaftsunterkunft stützen dürfen. Die auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz gerichtete Leistungsklage sei mangels eines vorherigen Antrags bei der Behörde bzw. der Erhebung eines Widerspruchs bereits unzulässig.

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2. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

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Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht - aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht - oder ein Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - 7 B 39.12 - juris Rn. 8).

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a) Die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluss des OVG Lüneburg vom 17. Dezember 2010 - 5 ME 268/10 - (IÖD 2011, 31) besteht tatsächlich nicht.

8

Das OVG Lüneburg hat in Bezug auf den Aspekt der charakterlichen Eignung eines Bewerbers den Rechtssatz aufgestellt, ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten könne die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung nicht rechtfertigen, wenn es sich insoweit um ein persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handele (s. juris Rn. 8). Diesem Rechtssatz, dessen Richtigkeit dahingestellt sein mag, hat der Verwaltungsgerichtshof durch seine Entscheidung jedoch nicht widersprochen. Denn er ist - zutreffend - davon ausgegangen, der Vorfall in der Personalunterkunft der Justizvollzugsschule sei nicht dem rein privaten Bereich zuzuordnen, betreffe damit nicht ein außerdienstliches Fehlverhalten, sondern habe einen erkennbaren dienstlichen Bezug. Dieser dienstliche Bezug rechtfertige ohne Weiteres die Annahme, dem Charaktermangel der Klägerin komme auch im Rahmen der dienstlichen Aufgabenerfüllung Bedeutung zu.

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b) Das Berufungsurteil weicht auch nicht rechtssatzmäßig vom Beschluss des Senats vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - ab.

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Dem dem Senatsbeschluss vom 25. November 2015 entnommenen Rechtssatz (Rn. 9), wonach die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit erfordert, steht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtssatzmäßig entgegen. Denn die generelle Aussage, erforderlich sei eine wertende Würdigung sämtlicher Aspekte, schließt es keineswegs aus, die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers aus einem einmaligen - hier innerdienstlichen - Fehlverhalten abzuleiten, wenn dieses, wie hier, die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.

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c) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht auch nicht i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Beschlüssen des OVG Münster vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1520/08 - und vom 27. Januar 2006 - 6 B 1799/05 - sowie des OVG Hamburg vom 12. Juli 2012 - 1 Bs 117/12 - ab. Denn das Berufungsgericht hat nicht den den genannten Beschlüssen entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt, die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers müsse nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhen. Die Beschwerde beachtet insoweit nicht, dass es für die Divergenzrüge gerade nicht ausreicht vorzubringen, das Berufungsgericht habe die von divergenzfähigen Gerichten aufgestellten Rechtssätze fehlerhaft auf den konkreten Fall angewendet.

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d) Auch im Hinblick auf das Klagebegehren auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz führen die in der Beschwerde genannten Gründe nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Die Beschwerde beachtet nicht, dass sich das von ihr insoweit herangezogene Urteil des Senats vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - (BVerwGE 148, 217 Ls. 2 und Rn. 37) mit der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens lediglich für den Fall befasst, dass die Klägerin den nunmehr gerichtlich verfolgten Anspruch bereits beim Dienstherrn angemeldet hatte (Rn. 4). Demgegenüber hat sich die Klägerin hier wegen ihres Anspruchs auf Schadensersatz nicht vorab an den Dienstherrn gewandt, sondern hat unmittelbar Leistungsklage erhoben.

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Die Zulassung der Revision käme insoweit nach der auch auf den Zulassungsgrund der Divergenz entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 144 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 <100> und vom 17. März 1998 - 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 S. 28) auch dann nicht in Betracht, wenn angenommen wird, der Verwaltungsgerichtshof habe i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu weitgehende Anforderungen an die vorherige Befassung des Dienstherrn mit einem Klagebegehren gestellt, sodass die Revision insoweit zuzulassen ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Klageabweisung aus prozessualen Gründen würde dann zwar durch eine Sachabweisung ersetzt, das Berufungsurteil erwiese sich aber im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO in Bezug auf den Anspruch auf Schadensersatz und Gleichstellung aus anderen Gründen als richtig. Denn der geltend gemachte Anspruch wegen der schuldhaften Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin als einer Einstellungsbewerberin (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 13 ff.) wäre in jedem Fall unbegründet. Da hier kein Revisionszulassungsgrund greift, müsste wegen des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe einzustellen, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

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3. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

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a) Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowohl hinsichtlich des objektiven Sachverhalts als auch in Bezug auf ihre Motive anlässlich ihres entscheidungserheblichen Verhaltens am 15. Februar 2013. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.

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Im Hinblick auf den objektiven Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche Umstände noch vom Verwaltungsgerichtshof hätten aufgeklärt werden müssen. Hinsichtlich der - nach der Beschwerde weiter aufzuklärenden - Motivlage der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur entscheidungserhebliche Umstände aufzuklären sind und insoweit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich ist. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe reicht nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers durch den Dienstherrn aber der festgestellte Sachverhalt, der festgestellte Vorsatz der Klägerin sowie ihre Angaben zur Motivlage ("Scherz/Streich", "pubertäres Verhalten" und "Lagerkoller") aus. Zudem hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge zur weiteren Aufklärung ihrer Motive gestellt. Die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient nicht dazu, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz wettzumachen oder nachzuholen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 B 85.13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 382 Rn. 7 m.w.N.).

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b) Soweit mit der Beschwerde durch den Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - 7 C 23.03 - (BVerwGE 122, 85 <92>) eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gerügt worden sein sollte, ist ein solcher nicht ersichtlich.

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§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10 und vom 28. Oktober 2010 - 8 B 23.10 - juris Rn. 6). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt.

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Ein solcher, einen Verfahrensmangel begründenden Verstoß des Berufungsgerichts gegen allgemeine Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze wird in der Beschwerdebegründung unter III 2 b) bis d) aber nicht i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

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c) Die Beschwerde macht schließlich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Klage hinsichtlich des Antrags auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz als unzulässig angesehen habe, weil die Klägerin vor Erhebung der Leistungsklage weder bei der Behörde einen Antrag gestellt noch einen Widerspruch erhoben habe.

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Der damit erhobene Vorwurf einer Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzenden Überraschungsentscheidung trifft nicht zu. Eine solche ist nur gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen im bisherigen Verfahren nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Verfahren eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die erhobene Leistungsklage schon deshalb nicht erfüllt, weil der Verwaltungsgerichtshof ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung in dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz gerichtete Begehren bereits mangels eines vorangegangenen Antrags bei der Behörde unzulässig sein dürfte.

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4. Die Ausführungen auf S. 4 der Beschwerdebegründung legt der Senat zu Gunsten der Klägerin dahin aus, dass damit auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll. Aber auch diese Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung hat, die ihr die Beschwerde beimisst.

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

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a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zum einen in der Bedeutung des Begriffs der "berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung" eines Einstellungsbewerbers. Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil dieser Begriff in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und er einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

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Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 S. 7 und Beschluss vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - juris Rn. 9). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren könnte nichts zu einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Ausformung des Begriffs der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers beitragen.

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b) Die weitere in der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage,

"ob die nach den Prinzipien der Bestenauslese bereits getroffene Vorauswahl aufgrund eines einmaligen (strafrechtlich nicht relevanten) persönlichkeitsfremden Vorfalls geändert werden darf",

kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde und sie deshalb dort nicht beantwortet werden könnte. Ihr liegt eine rechtlich unzutreffende Annahme zugrunde.

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Die Fragestellung geht ersichtlich von der Vorstellung aus, mit der Mitteilung des Leiters der JVA ... vom 21. Februar 2013, man könne der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung eine Einstellung als Obersekretärin auf Probe im Justizvollzugsdienst anbieten, sei die an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin bereits getroffen worden, die im Hinblick auf den Vorfall in der Justizvollzugsschule von Mitte Februar 2013 wieder revidiert worden sei. Tatsächlich beschränkte sich diese interne Mitteilung auf einen Teil der Kriterien des Art. 33 Abs.2 GG und bezog insbesondere den Gesichtspunkt der charakterlichen Eignung der Klägerin noch nicht mit ein.

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Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <336 f.>). Ihre Beurteilung erfordert, wie dargelegt, eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die Aufschluss über die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale, wie etwa Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit, geben können.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG (6 x Grundgehalt A 7, Stufe 1 zzgl. Strukturzulage nach § 46 Satz 1 LBesG BW; 6 x 2 229,28 €/Monat zzgl. 20,70 €/Monat).