...Die Klägerin vertreibt die als Arzneimittel zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Mundspüllösung "D. PR. ® 0,2% CHX", die den Wirkstoff Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,2% enthält. Die Beklagte vertreibt die Mundspüllösung "GUM® P. ® 0,2%", die ebenfalls den Wirkstoff Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,2% enthält....