...Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Klägerin, der Pflichtverletzung und hinsichtlich möglicher Milderungsgründe - überwundene negative Lebensphase, medizinische Behandlung und Therapie, rufschädigende Berichterstattung, Anwaltskosten - nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; es hat in tatsächlicher Hinsicht keinen Schluss gezogen, der schlechterdings nicht gezogen...