Entscheidungsdatum: 19.03.2013
1. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im Anschluss an BVerwG, 3. Juli 1987, 4 C 12/84, NJW 1988, 1228).
2. Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Februar 1991, I ZR 92/90, BGHZ 113, 362 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II). Dies gilt auch dann, wenn die Partei zusammen mit ihrem Streitgenossen Berufung einlegt und sich der Streitgenosse nicht nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, sondern auch gegen die Verurteilung in der Hauptsache wendet, die von ihm geltend gemachte Beschwer aber nicht die Berufungssumme erreicht.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 und die Beklagte zu 1 weitere 9/10 alleine zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zu 1 auf bis 3.000 €, für den Beklagten zu 2 auf bis 300 € festgesetzt.
I.
Der Kläger hat die Beklagten vor dem Amtsgericht auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung (Klageantrag Ziffer 1) in Anspruch genommen. Zusätzlich hat er von der Beklagten zu 1 als Mieterin Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 3.767,96 € (Klageantrag Ziffer 2) sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von 792,54 € für die Kündigung des Mietverhältnisses (Klageantrag Ziffer 3), jeweils nebst Zinsen, verlangt. Nachdem die Beklagte zu 1 den rückständigen Betrag von 3.767,96 € vollständig ausgeglichen hatte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens sowie hinsichtlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten - mit Ausnahme eines Zinsbetrags in Höhe von 86,40 € - für erledigt erklärt. Dem hat sich der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausweislich des Verhandlungsprotokolls angeschlossen. Dort sind folgende Erklärungen protokolliert:
"Klägervertreter erklärt die Anträge zu Ziffer 1 und 2 aus der Klageschrift nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 28.07.2011 für erledigt.
Beklagtenvertreter stimmt insoweit zu.
Klägervertreter stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 28.07.2011 (Bl. 36 d. A.) und den Antrag zu Ziffer 3 aus dem Schriftsatz vom 02.05.2011.
Beklagtenvertreter beantragt Klagabweisung."
Das Amtsgericht hat im Tatbestand seines Urteils vom 14. Oktober 2011 festgestellt, dass die Parteien die Räumungs- und Herausgabeklage sowie die Zahlungsklage in Höhe von 3.767,96 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und hat insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Lasten der Beklagten getroffen, denen es eine gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht von 85 % auferlegt hat. Weiter hat es die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 58,62 € und zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 215,39 € sowie zur Tragung weiterer 10 % der Kosten des Rechtsstreits verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine Aufhebung der Verurteilung der Beklagten zu 1 und eine vollständige Kostentragung durch den Kläger zu erreichen. Außerdem hat die Beklagte zu 1 widerklagend den Kläger auf Zahlung von 766,92 € nebst Zinsen in Anspruch genommen und darüber hinaus die Feststellung begehrt, das Mietverhältnis sei durch die vom Kläger ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet worden und die Miete sei um monatlich 127,82 € gemindert.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 21. Juni 2012 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung erhoben, weil die geltend gemachte Beschwer nicht die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte Wertgrenze von 600 € übersteige. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht umfasste und demnach zur Hauptsache gewordene Gegenstand der Verurteilung belaufe sich wertmäßig auf lediglich 274,01 € (58,62 € + 215,39 €); der Kostenanteil hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits bleibe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer - hier vorliegenden - übereinstimmenden Teilerledigung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht. Daraufhin haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 erstmals geltend gemacht, das Amtsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Antrag der Beklagten auf Klageabweisung unter Verletzung prozessualen und materiellen Rechts nicht auf die vom Kläger mit dessen Schriftsatz vom 28. Juli 2011 für erledigt erklärten Anträge bezogen, also zu Unrecht angenommen, die Beklagten hätten sich der Erledigungserklärung der Gegenseite angeschlossen. Die Beschwer eines die Erledigungserklärung der Klägerseite bekämpfenden Beklagten bestimme sich grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung angefallenen Kosten. In Anbetracht des vom Amtsgericht bis zur Erledigungserklärung des Klägers festgesetzten Gesamtstreitwerts von 19.106,72 € übersteige die Beschwer der Beklagten daher deutlich die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 13. August 2012 als unzulässig verworfen. Hierbei hat es erneut darauf verwiesen, dass sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Höhe der Beschwer bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung allein nach dem nicht erledigten Rest der Hauptsache bestimme. Ergänzend hat es ausgeführt, auch soweit die Beklagten geltend machten, das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen, führe dies nicht zu einer den Betrag von 600 € übersteigenden Beschwer. Denn das Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt, ergebe sich eine Beschwer der Beklagten allein daraus, dass anstelle einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Hauptsache lediglich über die Kosten befunden worden sei. Das Interesse der Beklagten an einer rechtskraftfähigen Abweisung der (bei unterstellter einseitiger Erledigungserklärung auf Feststellung gerichteten) Klageanträge Ziffer 1 und 2 sei aber als äußerst gering, nämlich mit nicht mehr als 300 €, zu bewerten, da die Beklagte zu 1 den Mietrückstand innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichen habe und damit einer zukünftigen Zahlungs- und Räumungsklage des Klägers von vornherein keine Erfolgsaussicht beizumessen sei. Die vom Amtsgericht den Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils auferlegten Kosten führten - wie auch sonst - nach § 99 Abs. 1 ZPO zu keiner Erhöhung der Beschwer.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts verletzt nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn es hat den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 88, 118, 123; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 6; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2010, 177 Rn. 3; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
1. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist unzulässig, weil der Wert des von ihr geltend gemachten Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit es - wie hier - nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auf den Wert des Beschwerdegegenstands ankommt, ist dieser nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO). Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089 unter II 3). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen, dass diese sich nicht der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hätten. Der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts enthält zwar keine Verweisung auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils oder auf dessen Sitzungsprotokoll. Er nimmt aber auf die Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 21. Juni 2012 Bezug. Dort ist die Rede davon, dass die Parteien einen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Gegenstand der Verurteilung in der rechtshängig gebliebenen Hauptsache lediglich einen Wert von insgesamt 274,01 € erreicht. In den weiteren Gründen seines Verwerfungsbeschlusses hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, dass es von einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung hinsichtlich des ursprünglichen Räumungs- und Herausgabebegehrens sowie der Klage auf Ausgleich des Mietrückstands ausgegangen ist. Damit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die im Urteil des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen zum Gegenstand des Rechtsstreits und zu den von den Parteien abgegebenen Prozesserklärungen zugrunde gelegt.
b) Das Berufungsgericht hat den hiernach maßgeblichen Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 zutreffend entnommen, dass die Beklagten sich der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabebegehrens (Klageantrag Ziffer 1) und des auf Zahlung von 3.767,96 € gerichteten Klageantrags Ziffer 2 angeschlossen haben, also insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Dagegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg.
aa) Dass sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen haben, ergibt sich schon aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils. Das Amtsgericht hat dort die Feststellung getroffen, dass die Parteien "den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2011 bezüglich des Räumungsanspruchs und des Zahlungsanspruchs in Höhe von 3.767,96 Euro in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt" erklärt haben. Damit ist mit der Beweiskraftwirkung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass die Erledigungserklärung des Klägers nicht einseitig geblieben ist. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Parteien (vgl. BVerwG, NJW 1988, 1228 [Zustimmung zur Klageänderung]; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493 [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit]; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 314 Rn. 3 mwN) und damit auch für die Zustimmung der Beklagten zur unstreitig erfolgten Erledigungserklärung des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500 unter I).
bb) Diese Beweiskraftwirkung haben die Beklagten nicht beseitigt. Sie haben diesbezüglich keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll vom 2. September 2011 in Frage gestellt (§ 314 Satz 2 ZPO). Denn der Inhalt des Protokolls steht im Einklang mit den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen. Anders als der Beklagtenvertreter im Berufungsverfahren meint, ist den protokollierten Erklärungen eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beklagten der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 und des Klageantrags Ziffer 2 (mit Ausnahme einer Zinsforderung von 86,40 €) zugestimmt und nur bezüglich des verbliebenen Klagebegehrens einen Abweisungsantrag gestellt haben.
Eine andere Deutung der abgegebenen Prozesserklärungen ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerde bemühten Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446 mwN). Die Rechtsbeschwerde vermag schon nicht darzulegen, dass es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten widersprochen hätte, sich der mit einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits verbundenen Verringerung des Gebührenstreitwerts und damit der sie absehbar treffenden Kostenlast zu verschließen. Zudem lässt - und dies ist letztlich entscheidend - der eindeutige Wortlaut der zu Protokoll gegebenen Erklärungen nicht den geringsten Zweifel an der Richtigkeit des vom Amtsgericht festgestellten Erklärungsgehalts aufkommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens (Klageantrag Ziffer 1) sowie hinsichtlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten - mit Ausnahme eines Zinsbetrags in Höhe von 86,40 € (Klageantrag Ziffer 2) - für erledigt erklärt. Hierauf hat der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die vom Amtsgericht protokollierte Erklärung abgegeben, er stimme insoweit zu. Die nachfolgenden Erklärungen - und damit auch der Klageabweisungsantrag der Beklagten - beziehen sich allein auf den Klageantrag Ziffer 3 und die im Schriftsatz vom 28. November 2011 angekündigten neuen Anträge (Zahlung von Zinsen in Höhe von 86,40 €; Auferlegung der Kostentragungspflicht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auf die Beklagten).
c) Wenn - wie hier im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger - ein Rechtsstreit hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ist für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, VersR 2011, 1155 Rn. 4 mwN; vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, WM 1962, 1225; vom 12. März 1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1210 unter II 2 b; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8). Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten bleiben als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, aaO; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, aaO).
aa) Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde vergeblich ein, die Beklagte zu 1 wolle mit ihrer Berufung die Beschwer beseitigen, die sich ihrer Ansicht nach daraus ergebe, dass das Amtsgericht - vermeintlich rechtsfehlerhaft - von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen sei. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwer eines unterlegenen Beklagten bei einer einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung nicht allein nach dessen Verurteilung hinsichtlich des restlichen Teils der Hauptsache bestimmt. Denn auch bezüglich eines einseitig für erledigt erklärten Teils wird weiterhin über die Hauptsache - wenn nun auch mit einer anderen Zielrichtung - gestritten. Die Beschwer des Beklagten, der in diesen Fällen eine vollständige Klageabweisung erreichen will, ergibt sich daher nicht allein aus seiner Verurteilung in der restlichen Hauptsache, sondern richtet sich zusätzlich nach den Kosten, die für den einseitig für erledigt erklärten Teil angefallen sind (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, NJW-RR 1988, 1465 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - XII ZB 99/99, NJW-RR 1999, 1385 unter I 1 b; vom 13. Juli 2005 - XII ZB 295/02, NJW-RR 2005, 1728 unter II).
Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Beklagte zu 1 hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Sofern sie nun geltend macht, sie bekämpfe mit ihrer Berufung den Umstand, dass das Amtsgericht von übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen ausgegangen sei und nicht - wie angeblich geboten - auf der Grundlage einer einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung des Klägers entschieden habe, findet diese Behauptung in der objektiv gegebenen Prozesslage keine Stütze. Die Beklagte zu 1 hat sich in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt - auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung - gegen das Vorliegen einer übereinstimmenden Teilerledigung gewendet. Auch in ihrer Berufungsbegründung hat sie nicht vorgebracht, das Amtsgericht sei verfahrensfehlerhaft von einer übereinstimmenden Teilerledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Diesen Einwand hat sie erst als Reaktion auf den späteren Hinweis des Berufungsgerichts erhoben, die Berufungssumme sei nach seiner Einschätzung nicht erreicht. Die von der Beklagten zu 1 aus dem für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits abgeleitete (zusätzliche) Beschwer ist damit nach objektiven Maßstäben nicht gegeben, sondern besteht nur nach deren subjektiven Empfinden. Sie hat damit eine die Berufungssumme erreichende Beschwer weder dargelegt noch glaubhaft (§ 511 Abs. 3 Satz 1 ZPO) gemacht.
bb) Da die Kosten, die auf den Teil des Rechtsstreits entfallen, der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten zu 1 außer Betracht zu bleiben haben, bestimmt sich deren Beschwer allein nach der vom Amtsgericht in der Hauptsache ausgesprochenen Verurteilung in Höhe von insgesamt 274,01 € (= 58,62 € + 215,39 €). Die daneben von ihr in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage bleibt unberücksichtigt, weil sie nicht Gegenstand des mit der Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Urteils war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 9; vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 unter 3; jeweils zur Klageerweiterung).
2. Die Berufung des Beklagten zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man die von ihm und dem Kläger hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabebegehrens (Klageantrag Ziffer 1) übereinstimmend erklärte (siehe oben unter II 1 b) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache als teilweise Erledigung des Gesamtprozesses (so OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1997, 135; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 53 i.V.m. § 301 Rn. 3) oder als vollständige Erledigung des den Beklagten zu 2 betreffenden Teils des Rechtsstreits wertet. Denn das Rechtsmittel der Berufung ist in beiden Fällen unstatthaft. Gegen den Beklagten zu 2 ist keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangen. Durch das Rechtsmittel der Berufung will er erreichen, dass diese Kostenentscheidung abgeändert wird. Hierfür steht ihm aber allein die sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) zur Verfügung.
a) Da hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabebegehrens die Rechtshängigkeit der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien weggefallen ist, war insoweit vom Amtsgericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO allein noch eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Hierüber war - wie geschehen - durch Urteil zu entscheiden, weil das Amtsgericht im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 noch über die rechtshängige restliche Hauptsache zu befinden und dabei den - auch bei einfachen Streitgenossen geltenden - Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu beachten hatte. Gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Entscheidung als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getroffen worden ist (BGH, Urteil vom 18. November 1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265, 269 ff.; Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504 unter II 2 a).
b) Daneben ist aus Gründen der Prozessökonomie als einheitliches Rechtsmittel auch die Berufung eröffnet, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache wendet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, aaO; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 8 [zum Teilanerkenntnis]; OLG Rostock, OLGR Rostock 2003, 388 f.; OLG München, BauR 2012, 537; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 42; Zöller/Vollkommer, aaO Rn. 56; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 120; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91a Rn. 53). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte zu 2 ist in der Hauptsache nicht beschwert, er wendet sich allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO. Soll eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung - wie hier im Falle des Beklagten zu 2 - allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten werden, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung (BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - I ZR 92/90, BGHZ 113, 362, 365 f. mwN; OLG München, aaO mwN). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 gemäß §§ 2, 5 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1957 - II ZR 287/54, BGHZ 23, 333, 339; Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, aaO mwN). Dabei kann dahin stehen, ob diese Zusammenrechnung der Beschwer beider Streitgenossen überhaupt darüber hinweg helfen kann, dass der Beklagte zu 2 nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und keine Entscheidung in der Hauptsache angreift. Denn auch die Beklagte zu 1 ist in der Hauptsache nur in Höhe von 274,01 € beschwert, so dass - wie oben ausgeführt - ihr Rechtsmittel mangels Erreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist. Die Zurechnung der Beschwer der Beklagten zu 1 ändert also nichts daran, dass die vom Amtsgericht entschiedene Hauptsache der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist. Die Berufung des Beklagten zu 2 ist damit auch dann unstatthaft, wenn man sie nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der zugleich eingelegten Berufung der Beklagten zu 1 betrachtet.
c) Die unstatthafte Berufung des Beklagten lässt sich auch nicht gemäß § 140 BGB analog in eine sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO umdeuten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 mwN). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor, weil der Beklagte zu 2 sein Rechtsmittel nicht binnen der mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils in Gang gesetzten Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt hat.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger