...Denn mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nur demjenigen die Akteneinsicht verwehrt würde, der erstmals Zugang zu nach Auffassung der Behörden geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen erstrebt, während derjenige, dessen Geheimhaltungsinteresse mit dem der Behörde gleichgerichtet ist und dem der Akteninhalt, weil und soweit eigene Angelegenheiten betreffend...