...Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziff. 3), und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an (Ziff. 4). Das Bundesamt begründete das im Wesentlichen damit, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger Pakistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe....