...Angesichts der erklärten Aufnahmebereitschaft (auch) der Republik Kosovo läge in einem Antragserwerb auch kein dem Kläger nicht abzuverlangendes Verhalten, mit dem die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erst bewirkt wird, sondern eine angesichts des familiären Hintergrunds ohne Weiteres zumutbare Möglichkeit, etwaige, auch mit der Beschwerde geltend gemachten Folgeprobleme nach einer Abschiebung...