...Neben dem Grundstückseigentümer, der gemäß § 33 Abs. 1 AO Schuldner verbleibt, trifft den Zwangsverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO eine eigene Zahlungsverpflichtung, soweit seine Verwaltung reicht, d.h. soweit er hierzu nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) und der dazu ergangenen Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) verpflichtet und befugt ist; liegt ein solcher Fall...