...Kenntnis von seinem Weigerungsrecht zu verschaffen, ihm die Bedeutung dieses Rechts bewusst zu machen und ihm die Tragweite seines Handelns vor Augen zu führen; der Zeuge, der sich auf solcher Grundlage freiwillig zu einer Aussage entschlossen hat, erleidet keinerlei Einbuße in seinen Rechten, wenn diese Aussage zu Beweiszwecken verwertet wird, mag er auch bei einer späteren Vernehmung von einem Zeugnisverweigerungsrecht...