...Dies wäre jedoch insbesondere angesichts einer für die Annahme einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht typischen Symptomatik erforderlich gewesen, weil die Gutachten, jedenfalls soweit sie das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten betreffen, in Widerspruch zueinander stehen....