.... § 122 Abs. 1 AO). 22 Bei der Zurückweisung eines Bevollmächtigten handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (vgl. Rüsken in Beermann/Gosch, AO § 80 Rz 177, m.w.N.), sodass fraglich und umstritten ist, ob ihre Wirksamkeit lediglich die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten (Rüsken in Beermann, AO § 80 Rz 178) oder ob darüber hinaus auch die Mitteilung bzw....