Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 19.04.2012


BVerfG 19.04.2012 - 1 BvR 529/12

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vermutung des Zugangs eines Verwaltungsakts gem § 122 Abs 2 AO 1977 - Voraussetzungen für Grundsatzzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
19.04.2012
Aktenzeichen:
1 BvR 529/12
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120419.1bvr052912
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Vorinstanz:
vorgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: V S 1/12 (PKH), Beschluss
Zitierte Gesetze
GG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.