Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 19.04.2012
BVerfG 19.04.2012 - 1 BvR 529/12
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vermutung des Zugangs eines Verwaltungsakts gem § 122 Abs 2 AO 1977 - Voraussetzungen für Grundsatzzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren
- Gericht:
- Bundesverfassungsgericht
- Spruchkörper:
- 1. Senat 1. Kammer
- Entscheidungsdatum:
- 19.04.2012
- Aktenzeichen:
- 1 BvR 529/12
- ECLI:
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120419.1bvr052912
- Dokumenttyp:
- Kammerbeschluss ohne Begründung
- Vorinstanz:
- vorgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: V S 1/12 (PKH), Beschluss
Zitierte Gesetze
- GG
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.