...Geht es um einen Verwaltungsakt, der nicht unmittelbar Klagegegenstand ist, gehört dessen Auslegung, d.h. die Ermittlung seines Regelungsinhalts unter Würdigung der seinem Erlass zugrunde liegenden Umstände, revisionsrechtlich zur Tatsachenfeststellung (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14....