Entscheidungsdatum: 09.04.2018
I
Der Kläger wendet sich gegen zwei Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten. Der Bescheid vom 5. Juli 2013 betrifft die Festsetzung von Rundfunkgebühren für die Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2012 nebst Rücklastschriftkosten und Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 1 445,92 €. Der Bescheid vom 2. August 2013 enthält die Festsetzung von Rundfunkgebühren für die Zeit von November bis Dezember 2012 sowie von Rundfunkbeiträgen für die Zeit von Januar bis Juli 2013 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 166,93 €. Die Anfechtungsklage, die der Kläger nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen: Der Kläger habe gegen die Bescheide nicht fristgerecht Widerspruch erhoben, was die Unzulässigkeit der Klage zur Folge habe. Die Bescheide seien dem Kläger jedenfalls noch im Juli 2013 bzw. noch im August 2013 bekanntgegeben worden, so dass die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO spätestens Anfang Oktober 2013 und damit deutlich vor der Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger am 29. November 2013 abgelaufen sei. Da der Kläger bestreite, die streitgegenständlichen Bescheide erhalten zu haben, liege die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs entsprechend § 130 BGB bei dem Beklagten. Die Regelungen des § 41 Abs. 2 (L)VwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung seien nach § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht anwendbar und könnten auch nicht im Wege der Analogie oder als allgemeine Verfahrensgrundsätze Anwendung finden. Beweiserleichterungen oder die Grundsätze des Anscheinsbeweises kämen ebenfalls nicht zum Tragen. Möglich sei indes ein Indizienbeweis. Im Wege eines solchen ist der Verwaltungsgerichtshof zu der Überzeugung gelangt, dass die in Rede stehenden Bescheide unter den in den Akten vermerkten Postauslieferungsdaten des 12. Juli 2013 und des 9. August 2013 zur Post gegeben worden seien, dem Kläger im Juli bzw. August 2013 unter seiner Adresse in J. zugegangen seien und das Bestreiten des Zugangs durch den Kläger als Schutzbehauptung zu bewerten sei. Dass die Bescheide mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen seien, hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Ausdruck der elektronischen Akte des Beklagten geschlossen. Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist sei dem Kläger nicht zu gewähren. Durch die Übersendung von Reproduktionen der Bescheide im Juli 2014 habe der Beklagte keine Zweitbescheide erlassen und mithin die Widerspruchsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil an den von dem Kläger behaupteten Verfahrensfehlern leidet bzw. auf diesen beruhen kann.
1. Der Kläger meint, das angefochtene Urteil sei deshalb in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen, weil der Verwaltungsgerichtshof seinem Begehren nicht entsprochen habe, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über die in dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (Az.: 5 T 121/17 u.a.) enthaltenen Vorlagefragen entschieden habe, bzw. - alternativ hierzu - diese Vorlagefragen seinerseits im Verfahren nach Art. 267 AEUV zu stellen. Wenn der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis komme, dass der Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine staatliche Beihilfe darstelle, die, was nicht geschehen sei, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV der Kommission der Europäischen Union hätte angezeigt werden müssen, seien die streitgegenständlichen Bescheide unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und des Rechtsgedankens des § 134 BGB nichtig. Für die weiteren Gründe, aus denen sich der Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Tübingen als unionsrechtswidrig darstelle, gelte Entsprechendes. Auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist komme es bei einer Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide nicht an (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 8 ff.; Schriftsatz vom 6. März 2018 S. 1 f.).
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie geht von vornherein ins Leere, was die Festsetzung von Rundfunkgebühren nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden - durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen nicht betroffenen - Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die Zeit von Februar 2006 bis Dezember 2012 anbelangt, also im Hinblick auf den Bescheid vom 5. Juli 2013 zur Gänze und hinsichtlich desjenigen vom 2. August 2013 zum Teil. Die Rüge bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich auf die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Zeit von Januar bis Juli 2013 in dem Bescheid vom 2. August 2013 bezieht. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht kann nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Verstoß schwerwiegend und offenkundig ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4 f.). Jedenfalls von Letzterem könnte selbst bei einem aus einer etwaigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuleitenden Verstoß des Rundfunkbeitragsrechts gegen das unionsrechtliche Beihilferecht schon deshalb keine Rede sein, weil der Senat dem Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag die Qualität einer genehmigungsbedürftigen Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV in ständiger Rechtsprechung nicht beigemessen hat (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f.). Im Hinblick auf weitere Verstöße des Rundfunkbeitragsrechts gegen Unionsrecht und eine damit zusammenhängende Nichtigkeit von Beitragsbescheiden fehlt der Beschwerdebegründung jede Substanz.
2. Der Kläger rügt ferner, der Verwaltungsgerichtshof habe den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, indem er den Zugang der Bescheide vom 5. Juli 2013 und vom 2. August 2013 durch eine Indizienbeweisführung als erwiesen erachtet habe. Auch mit dieser Rüge kann der Kläger nicht durchdringen.
Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne festgestellte und erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen (aus der Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und ausführlich: Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B6B30.17.0] - juris Rn. 5 ff.). An diesen Maßgaben gemessen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a. Die Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Bescheide am 12. Juli 2013 bzw. am 9. August 2013 an die Post zur Weiterbeförderung übergeben wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von ihm aufgeklärten und detailliert beschriebenen automatisierten Verfahrens gewonnen, das der Beitragsservice unter Mitwirkung eines externen Druckdienstleisters für die Erstellung und Auslieferung von Beitragsbescheiden anwendet (UA S. 22 ff.).
Der Kläger hält dem entgegen, nach den Gesetzen der Logik könne die Absendung eines Schriftstückes nur dadurch belegt werden, dass eine Person aus eigener Wahrnehmung bekunde, ein Schriftstück sei manuell in einen Briefumschlag gegeben und der geschlossene und kuvertierte Umschlag der Post übergeben worden (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 12, 13 ff.; Schriftsatz vom 6. März 2018 S. 3). Diese Anknüpfung an die Erfordernisse der Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz ist jedoch nur formaler Natur. Der Sache nach läuft der Einwand auf einen Ausschluss des Indizienbeweises in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang hinaus. Dem folgt der beschließende Senat nicht, denn auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 6 B 6.04 - juris Rn. 148). Zudem enthält der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Vielmehr müssen die Tatsachengerichte Bedeutung und Gewicht der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B6B67.17.0] - juris Rn. 9).
b. Für seine Überzeugung, dass die in Streit stehenden Bescheide dem Kläger unter der Anschrift G.straße 15 in J. zugegangen sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Indizien - unter anderem die örtlichen Verhältnisse und die Wohnsituation des Klägers, den Zugang anderer Schreiben sowie den fehlenden Rücklauf der angegriffenen Bescheide - gestützt und vor diesem Hintergrund das Zugangsbestreiten des Klägers als substanzlos und nicht tragfähig bewertet (im Einzelnen: UA S. 24 ff.).
Der Kläger greift diese Würdigung in ihren Bestandteilen an, indem er die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen jeweils als denklogisch nicht haltbar und damit als Verstoß gegen die Denkgesetze qualifiziert (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 12 f., 15 ff.). Der Kläger trägt dabei allerdings den Erfordernissen der Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz wiederum nur formal Rechnung. Im Ergebnis setzt er der Indizienbeweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich seine in der Sache abweichende Würdigung entgegen. Aus seinen Darlegungen tritt nicht hervor, dass die von dem Verwaltungsgerichtshof zu Grunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet wären, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273 f.>). Der Kläger übersieht vielmehr durchweg, dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht schon dann vorliegt, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fern liegenden Schluss gezogen oder eine Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und gegebenenfalls auch anders hätte ausfallen können (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273>; Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 6 B 6.04 - juris Rn. 150).
Auch mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe sich seine Überzeugung über den Zugang der streitgegenständlichen Bescheide deshalb unter Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebildet, weil er Teile des Akteninhalts nicht in die Beweiswürdigung einbezogen oder für diese Würdigung erforderliche Feststellungen nicht getroffen habe, bleibt der Kläger erfolglos. Dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der Beweiswürdigung der Vortrag des Klägers über die Kenntniserlangung von der Existenz eines Bescheids (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 15 f.) vor Augen gestanden hat, ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (UA S. 4 f., 7). Auch der Umstand, dass der Kläger mit Nichtwissen bestritten habe, dass auf den Umschlägen der Bescheide der Beitragsservice als Absender erkennbar werde (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 17 f.), wird in dem Urteilstatbestand erwähnt (UA S. 14). Wenn es demgegenüber in den Entscheidungsgründen des Urteils heißt, die Angabe des Beklagten, auf den Umschlägen sei die Adresse des Beitragsservice aufgedruckt gewesen, sei unwidersprochen geblieben (UA S. 25), hat sich ein darin etwa verborgener Widerspruch jedenfalls nicht ausgewirkt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich für seine Erwägung, ein Rücklauf der Bescheide sei möglich gewesen, zudem selbständig tragend auf dokumentierte Rückläufe in früheren Jahren gestützt (UA S. 25). Wenn der Kläger im Rahmen der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu seiner Wohnsituation (UA S. 26) nähere Feststellungen zu den Zeiten seines Auszugs aus der Wohnung und damit zu der "Postabhängigkeit" von seiner damaligen Ehefrau vermisst (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 20 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof sich insoweit auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung stützen durfte. In den Zeiten der Anwesenheit des Klägers war dessen Verantwortung nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin gegeben.
c. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs über die den Bescheiden beigefügte Rechtsmittelbelehrung knüpfen an den Ausdruck der elektronischen Akte des Beklagten an (UA S. 27 f.).
Wenn der Kläger hiergegen einwendet, in der Akte sei an keiner Stelle festgehalten, dass Schreiben des Beklagten in die elektronische Akte eingescannt würden (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 24), geht dies fehl. Entsprechende Angaben finden sich in dem Schriftsatz des Beklagten vom 26. April 2017 (GA Bl. 225 f.). Dass dem weiteren Einwand, der Nachweis einer Rechtsmittelbelehrung könne nach den Gesetzen der Logik nur durch Vorlage der Originalbescheide oder durch Einvernahme des zuständigen Bearbeiters geführt werden (Beschwerdebegründung vom 18. Dezember 2017 S. 24), nicht beigetreten werden kann, ergibt sich aus den obigen Darlegungen (unter II. 2. a.).
d. Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist war dem Kläger nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu gewähren, weil er an der Einhaltung der Frist nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei. Umfasst hiervon sei nach den Umständen des Falles, dass er seiner damaligen Ehefrau in den Zeiten seiner trennungsbedingten Ortsabwesenheit die Entgegennahme und Aufbewahrung für ihn angekommener Postsendungen überlassen habe (UA S. 28 f.).
Der Kläger kann dies nicht dadurch entkräften, dass er sich auf fehlende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu einer Ortsabwesenheit auch im Juli und August 2013 beruft. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (unter II. 2. b.) verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.