...Erweist sich - wie hier - der Spruch eines Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Behörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig; die Frage einer Umdeutbarkeit und Wesensverschiedenheit stellt sich dann nicht (vgl....