...Umstand, dass vorliegend der Möbelhandel betroffen sei, rechtfertige es nicht, andere Grundsätze als beim Versandhandel allgemein anzunehmen. 8 Die Annahme, aus den Umständen ergebe sich, dass Erfüllungsort nach der Natur des Schuldverhältnisses der Wohnsitz des Käufers (bzw. der Lieferort) und nicht der Sitz des Verkäufers sei, möge im Möbelhandel dann berechtigt sein, wenn wie bei Einbauküchen Verträge...