Entscheidungsdatum: 03.08.2017
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2017 - 18 U 94/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger fordert nach beendetem Handelsvertretervertrag im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs.
Mit Vertrag vom 11. Januar 2009 verpflichtete sich der Kläger, mit Wirkung zum 1. Januar 2009 als Handelsvertreter für das Sortiment der Beklagten als Gebietsvertreter für Baden-Württemberg tätig zu werden. Nach dem Vertrag erhielt der Kläger je nach Produkt Provisionen in Höhe von 1 bis 3 %. Im Vertrag heißt es auszugsweise:
"…
§ 7
…
Der Anspruch [des Handelsvertreters auf Provision] entsteht endgültig, wenn und soweit der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat. …
…
§ 10
Die Firma hat über die Provision monatlich, und zwar spätestens bis zum Ende des der unbedingten Entstehung des Provisionsanspruchs folgenden Kalendermonats abzurechnen. …
…
§ 15
Ansprüche des Handelsvertreters aus diesem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist.
…"
Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 2014.
Mit der am 23. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 6. November 2015 zugestellten Stufenklage verlangt der Kläger auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf alle Geschäfte der Beklagten mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014. Die Beklagte hat diesen Anspruch in erster Instanz für den Zeitraum vom 23. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 anerkannt und im Übrigen eingewandt, dass der Anspruch für den weiter zurückliegenden Zeitraum verjährt sei.
Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vollständig stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 getätigt hat. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den Abnehmern im Vertretungsgebiet Baden-Württemberg in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2011 getätigt hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum bis zum 30. November 2011 weiter.
Die Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der sich aus § 87c Abs. 2 HGB ergebende Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs sei in Bezug auf die bis November 2011 getätigten Geschäfte verjährt.
Die Beurteilung der Frage der Verjährung richte sich nicht nach § 15 des Handelsvertretervertrags, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 195, 199 BGB. Die Vereinbarung in § 15 zur Verkürzung der Verjährung benachteilige den Vertragspartner unangemessen und sei nach § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 202 Abs. 1 BGB widerspreche. Bei § 15 handele es sich nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts um eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gestellt habe. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters erfordere anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien, die nicht gewahrt seien, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen solle. Außerdem beziehe sie sich dem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung, für die eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 202 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden könne.
Für bis November 2011 getätigte Geschäfte sei der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt. Der Buchauszugsanspruch entstehe in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde mit der Abrechnung fällig und sei im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung lasse mit dem Schluss des jeweils maßgeblichen Jahres die Verjährung beginnen. Anspruchsentstehung und Fälligkeit setzten nicht die Geltendmachung durch den Handelsvertreter voraus. Dem Umfang nach beziehe sich der Buchauszugsanspruch auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 HGB nicht getätigten Geschäfte in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum, die möglicherweise einen Provisionsanspruch auslösen könnten. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchten im Buchauszug nicht enthalten zu sein. Fälligkeit des für einen bestimmten Zeitraum geltend gemachten Buchauszugsanspruchs liege deshalb nicht bloß vor betreffend die in der Abrechnung enthaltenen, sondern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließend zu verstehen sei. Der abweichenden Auffassung, wonach für Geschäfte, die trotz Abrechnungsreife nicht abgerechnet würden, die Verjährung des Buchauszugsanspruchs nicht beginnen könne, sei nicht zu folgen.
Neben der Abrechnung durch den Prinzipal sei für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erforderlich, dass - objektiviert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters - Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abrechnung bestünden. Ein späterer Verjährungsbeginn folge auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese subjektiven Voraussetzungen bezögen sich auf den Buchauszugsanspruch als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch. Die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginne deshalb mit Erhalt der auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen, abschließenden Abrechnung des Prinzipals. Die subjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn gingen nicht über die objektiven Tatsachen hinaus, aus denen sich die Anspruchsentstehung ergebe.
Für die bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte habe die dreijährige Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2011 und vorher begonnen, weil diese Geschäfte in den bis zum 31. Dezember 2011 erteilten Abrechnungen enthalten oder einzustellen gewesen seien. Da gemäß § 7 des Handelsvertretervertrags die Provision endgültig verdient sei, wenn der Kunde den Kaufpreis zahle, sei der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass "getätigtes Geschäft" die Kaufpreiszahlung des Kunden im Sinne von § 7 meine. Da die Abrechnungspflicht nach § 10 des Vertrags auf den Folgemonat dieses Zeitpunkts abstelle, habe für "getätigte Geschäfte" mit Kaufpreiszahlung im November 2011 erst Ende Dezember 2011 Abrechnungsreife bestanden. Die Verjährungsfrist für diese Geschäfte sei damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abgelaufen und durch die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs diejenigen von der Beklagten getätigten Geschäfte umfassen soll, für die der Anspruch des Klägers auf Provisionszahlung gemäß § 7 des Handelsvertretervertrags endgültig verdient ist. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB mit diesem Inhalt für die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2011 von der Beklagten getätigten provisionspflichtigen Geschäfte gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.
1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 14; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f., juris Rn. 40; Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16). Für eine Verjährung der mit der Stufenklage in letzter Stufe begehrten Provisionsansprüche bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Dies wird von der Beklagten in der Revisionsinstanz auch nicht in Frage gestellt.
2. Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB richtet sich nicht nach der von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung in § 15 des Handelsvertretervertrags, wonach die Verjährung für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis kenntnisunabhängig innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs enden soll, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgesehen ist. Diese Klausel ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage.
3. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17 m.w.N.).
Für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, IHR 2009, 70 Rn. 28; Urteil vom 11. Juli 1980 - I ZR 192/78, NJW 1981, 457, juris Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, ZVertriebsR 2016, 233, 235 f. = IHR 2016, 246, 248 f., juris Rn. 29; OLG München, ZVertriebsR 2016, 306, 308 = IHR 2016, 252, 254, juris Rn. 35 und Urteil vom 14. Juli 2016 - 23 U 3521/15, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 - 13 U 27/10, juris Rn. 65 f.). Zur Begründung wird auf das unter demselben Datum verkündete Urteil des Senats in der Sache VII ZR 32/17 Bezug genommen.
4. Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßgaben zutreffend angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs für die von der Beklagten bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte, für die der Kläger möglicherweise nach § 7 des Handelsvertretervertrags eine Provision endgültig beanspruchen kann und die im Dezember 2011 von der Beklagten abgerechnet worden sind oder jedenfalls abgerechnet werden konnten, verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis zum Dezember 2011 abgerechneten Provisionen für diese Geschäfte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen mit der Folge, dass der Buchauszugsanspruch für diese Provisionen am 31. Dezember 2014 verjährt war. Die erst im Jahr 2015 erhobene Stufenklage des Klägers hat die Verjährung dieses Anspruchs danach nicht gehemmt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick |
|
Kartzke |
|
Graßnack |
|
Sacher |
|
Brenneisen |
|