...In der Fahrzeugvollversicherung sei eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles voll hafte, regelmäßig gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem seit 1. Januar 2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG entspreche....