.... § 26 Anpassung an das Beamtenrecht (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschrift oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über a) Verhältnis zum Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten, b) Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung, c) Versetzung und Abordnung, d) Eintritt in den...