...Für den Fall der Veräußerung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben war vereinbart, dass den Gesellschaftern, die mindestens 5 % des Stammkapitals hielten, ein Vorkaufsrecht in dem Verhältnis zustand, in dem die Nennbeträge ihrer Stammeinlagen zueinander standen. 2 C veräußerte seine Beteiligung an der X-GmbH im Jahr 1997 an die Y-GmbH und schied als Geschäftsführer aus....